MOBILITY BUSINESS
Moore Stephens City Treuhand

Christoph Malzer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und GF der Moore Stephens City Treuhand.

Redaktion 24.05.2016

Steuern sparen beim Fuhrpark

Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit geringen Emissionen und ein korrekt geführtes Fahrtenbuch helfen Unternehmen, einen Fuhrpark steueroptimal zu betreiben. Ein Gastkommentar von Christoph Malzer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und GF der Moore Stephens Cit

WIEN. Möchte ein Unternehmen steuerschonend agieren, sollte es seit Jahresbeginn den Fokus auf Elektrofahrzeuge für den betriebseigenen Fuhrpark legen, denn diese sind seit 1. Jänner vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht aber nur bei Anschaffungskosten bis 40.000 Euro zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro, kann die Vorsteuer aliquot abgezogen werden. E-Fahrzeuge mit Anschaffungskosten von mehr als 80.000 Euro sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Weiteres Steuerzuckerl bei E-Fahrzeugen: Die private Nutzung durch einen Dienstnehmer bleibt für diesen steuerfrei, das heißt ohne Sachbezug. Aber nur, wenn das Fahrzeug keine  CO2-Emissionen verursacht. Damit fallen reine E-Fahrzeuge, nicht jedoch Hybridfahrzeuge, unter diese Begünstigung. Und: bei reinen E-Fahrzeugen fällt keine Nova an.

Mit schadstoffarmen Fahrzeugen günstiger fahren

Ermöglicht ein Unternehmen seinen Mitarbeitern kraftstoffbetriebene Firmen-PKWs auch privat zu nutzen, dann sollte es bei der Anschaffung auf den CO2-Ausstoß achten. Denn nur bei schadstoffarmen Fahrzeugen – sprich Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß unter 130g/km – beträgt der Sachbezug nach wie vor 1,5 Prozent der Anschaffungskosten und damit bis zu 720 Euro pro Monat. Stoßen Fahrzeuge mehr als jene 130g/km CO2 aus, so erhöht  sich der Sachbezug hingegen auf 2 Prozent und damit bis zu 960 Euro pro Monat. Soll ein Firmen-PKW ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt werden, empfehlen wir, diesen in der Nacht und über das Wochenende nachweislich auf einem versperrten Firmenparkplatz zu parken. Nur so kann gegenüber der Finanzbehörde nachgewiesen werden, dass eine private Nutzung des Kfz auch faktisch ausgeschlossen ist.

Dauerbrenner Fahrtenbuch

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt werden und dadurch nicht oder nur teilweise steuerlich anerkannt werden. Wie hat ein korrekt geführtes Fahrtenbuch auszusehen? Es muss in gebundener Form geführt werden, muss zeitliche Angaben wie Datum, Beginn und Ende der beruflichen Fahrt enthalten, ebenso den Kilometerstand am Anfang und Ende der Fahrt sowie die Anzahl der gefahrenen Kilometer und den Zweck der Fahrt. Excel‑Aufzeichnungen werden nicht anerkannt, da sie im Nachhinein veränderbar sind. Die Nutzung von gängiger Fahrtenbuch-Software wird hingegen anerkannt, wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt.

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