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Redaktion 25.10.2017

VfGH-Urteil: Online-Werbung weiter nicht von der Werbeabgabe erfasst

Die Nicht-Einbeziehung der erheblich vom Ausland aus erbrachten Werbung im Internet liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Parlaments, so das Gericht.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Herbstsession insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe einzuheben.

 

Wörtlich hält der VfGH fest: „Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die  Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz 2000 einbezieht.“

 

Die Begründung im kompletten Wortlaut:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art. 144 Abs. 2 B-VG). 

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2 Werbeabgabegesetz 2000). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verlet-zung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswid-rigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat: 

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Wer-bung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspoli-tischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem Werbeab-gabegesetz 2000 einbezieht. 

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzu-sehen (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG). 

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