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Alexander Kollin, Gründer und Geschäftsführer von KingBill.

Redaktion 31.05.2016

Registrierkassen: Noch 30 Tage Schonfrist

Seit Anfang des Jahres gilt in Österreich die Registrierkassenpflicht; Unternehmen mit Barumsätzen müssen dann elektronische Belege aushändigen. Bis 30. Juni 2016 gibt es noch eine Sonderregelung, danach wird gestraft.

WIEN. Betroffen von der Registrierkassenpflicht sind Unternehmen, die einen Jahresumsatz von 15.000 Euro bzw. einen Barumsatz von 7.500 Euro haben. Dies gilt etwa für das Baugewerbe, wo Anzahlungen nicht selten in bar gemacht werden, für den Einzelhandel, Lokale, Supermärkte oder Gaststätten, Masseure, Friseure usw. Die Anschaffung des neuen Systems stellt für Selbstständige zwar eine weitere Hürde im Unternehmerdasein dar, bringt dem Staat allerdings hohe steuerliche Mehreinnahmen und soll darüber hinaus die Schwarzarbeit eindämmen.

Lösung muss kein Aufwand sein
„Viele Unternehmer wollen sich am liebsten gar nicht mit dem Thema beschäftigen, doch der Mehraufwand hält sich in Grenzen“, sagt jemand, der es wissen muss, nämlich Alexander Kollin, Gründer und Geschäftsführer der KingBill GmbH. Inkludiert in die KingBill-Software sind die Anpassungen des Moduls an die gesetzlichen Vorgaben in den nächsten Monaten und Jahren, d.h. es integriert sich ohne Installation oder Neuerwerb einer weiteren Software in die bisherige Lösung; dazu gehören auch Tagesabschluss und Datenerfassungsprotokoll sowie die Druckvorlage für den Bondrucker.

Per Hand geschriebene Zetterl, die an den Kunden ausgegeben werden, gehören der Vergangenheit an. Ab sofort verpflichtet sich der Unternehmer dazu, seinen Kunden mittels elektronischen Kassensystems einen Beleg auszustellen, den dieser bis außerhalb des Geschäfts „für Zwecke der Kontrolle der Finanzverwaltung“ aufheben muss. Tatsächlich finden bereits Kontrollen statt, um zu überprüfen, ob sich Geschäftslokale an diese Verpflichtung halten. „Damit der Kunde auch wirklich den Beleg mit sich nimmt, helfen einige kleine Tricks, wie z.B. das Restgeld gleichzeitig mit dem Beleg zu überreichen, anstatt diesen auf das Kassenpult zu legen. So steigt die Chance, dass der Kunde ihn mitnimmt“, so Kollin. „In Geschäften, wo Tragetaschen angeboten werden, könnte man den Beleg direkt dort hineingeben oder den Kunden zumindest fragen, ob er damit einverstanden ist. Überall, wo Menschen ihr Produkt schnell erwerben möchten, kann eine gut leserliche Aufschrift sinnvoll sein, auf welcher der Kunde aufgefordert wird, den Beleg mitzunehmen.“
 
Geldstrafen und neue Regelungen
Verfügt ein Unternehmen ab 1. Juli nicht über eine Registrierkasse und wird von der Finanzpolizei geprüft, drohen hohe Geldstrafen. Konkret geprüft wird, ob fortlaufende Bons ausgestellt werden, die Reaktion des Unternehmers, wenn von Kundenseite auf eine Rechnung verzichtet wird, die QR-Tauglichkeit des Bondruckers sowie eine klare Bezeichnung der erworbenen Artikel. Neben einer Grundstrafe von 5.000 Euro werden auch die Umsätze geschätzt und auf Basis dessen eine zusätzliche Strafe verhängt. Bis 30. Juni 2016 gilt hier allerdings noch unter Vorbringung einer Erklärung eine Sonderfrist, denn die Umstellung eines Systems bedeutet für den Betrieb bzw. die Geschäftsführung und deren Mitarbeiter eine Hürde, deren Überwindung Zeit in Anspruch nimmt. Ab 1. Jänner 2017 kommt zusätzlich noch eine technische Sicherheitseinrichtung, die dem Manipulationsschutz dient und verhindert, dass Belege nachträglich geändert oder gelöscht werden können. (red)

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