RETAIL
Christian Hadeyer

Ulli Engleder

Christian Hadeyer 22.11.2016

Das Markenrechtsproblem des Black Friday

Gastkommentar: Rechtsanwalt Christian Hadeyer über die Black Friday-Problematik und ob damit geworben werden darf.

LINZ/WIEN. Dass Trends aus den USA zu uns kommen und hier mit Begeisterung aufgenommen werden, ist nichts Neues – Halloween lässt grüßen! So verwundert es auch nicht, dass der Handel mit Freude den sogenannten Black Friday aufgreift – so wird in den USA der Freitag nach Thanksgiving genannt, der auf den vierten Freitag im November fällt und traditionell die Weihnachtseinkaufssaison einläutet.

Bedroht wird dies allerdings durch eine in Deutschland eingetragene Wortmarke „Black Friday“, die seit 2013 unter anderem für zahlreiche Einzelhandelsdienstleistungen sowie Werbung geschützt ist. Glaubt man Medienberichten, versendet die Markeninhaberin bereits Abmahnungen gegen Handelsunternehmen, die mit einem „Black Friday“ werben.

Kann das tatsächlich sein? Marken gewähren ihrem Inhaber einen Monopolanspruch und damit das Recht, andere von der Verwendung der Marke auszuschließen. Markenschutz kann allerdings nur Zeichen gewährt werden, an denen kein Freihaltebedürfnis besteht, weil die Mitbewerber sonst in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unverhältnismäßig eingeschränkt wären, wenn sie allgemein bekannt Begriffe nicht verwenden dürften.

Nach meinem Verständnis ist „Black Friday“, auch wenn er in unserem Breiten noch eher zurückhaltend verwendet wird und daher bei den Kunden wohl nicht durchgängig bekannt ist, ein solcher freihaltebedürftiger Begriff, der folgerichtig auch nicht als Marke schutzfähig ist. Betroffene könnten sich jedenfalls dadurch wehren, dass sie den Bestand der aus ihrer Sicht zu Unrecht eingetragenen Marke beim Patentamt bekämpfen. Soweit ersichtlich, laufen gegen die „Black Friday“-Marke drei solche Anträge, die allesamt in diesem November eingebracht wurden. Dennoch besteht natürlich das Risiko einer tatsächlichen Markenverletzung, solange die Marke aufrecht registriert ist.

In Österreich ist die Lage insoweit entspannt, als hier keine Wortmarke „Black Friday“ registriert ist; aufpassen müssen allerdings jene Händler, die online werben und insbesondere einen Webshop betreiben, da sich deren Angebote grundsätzlich auch an Deutschland richten und daher dort eine potenzielle Markenverletzung begangen werden kann. Für Online-Händler ist allerdings ohnedies der auf den Black Friday folgende „Cyber Monday“ gedacht – und für diesen gibt es (noch?) keinen Markenschutz.

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