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Jeder dritte befragte Online-Händler nutzt Geoblocking.

Redaktion 06.02.2018

EU will Geoblocking abschaffen

EU-Bürger werden vom Internet-Shopping im Ausland abgehalten.

STRASSBURG. Einer Erhebung der EU-Kommission zufolge nutzt mehr als jeder dritte befragte Online-Händler für Konsumgüter Geoblocking. Hinter diesem Begriff steckt Folgendes: Im Internet ein Auto mieten, Konzerttickets kaufen oder eine Kaffeemaschine bestellen? Für Kunden kommt es dabei oft darauf an, von wo aus sie ihre Online-Bestellung abgeben wollen. So kann es sein, dass das Mietauto einen Kunden aus Dänemark weniger kostet als einen bulgarischen. Oder dass der deutsche Kunde die Kaffeemaschine kaufen kann, der maltesische aber nicht. Die Herkunft der Bestellung können Online-Händler anhand der IP-Adresse des Kunden erkennen.

Oft werden dabei ausländische Kunden automatisch an Webseiten weitergeleitet, wo das Angebot nicht verfügbar oder teurer ist; dies betrifft vor allem Kunden in kleineren Ländern wie Malta, Luxemburg oder Slowenien. Nach Angaben der Europäischen Verbraucherschutzzentrale BEUC trifft das Geoblocking beim Online-Shoppen aber auch Bewohner von Grenzregionen: Sie scheitern oft beim Versuch, online im Nachbarland zu bestellen, zum Beispiel in Baden-Württemberg an der deutsch-französischen Grenze oder in Brandenburg an der Grenze zu Polen.

Die neue Verordnung, die nun zur Abstimmung kommt, soll ein faires Online-Shopping für alle ermöglichen. So wird es Händlern künftig nicht mehr möglich sein, ausländische Käufer von ihren Angeboten auszuschließen oder automatisch auf Webseiten mit beispielsweise anderen Preisen weiterzuleiten. Bietet der Online-Händler generell keine Lieferung in das Wunschland an, sollen Käufer zumindest die Möglichkeit bekommen, ihre Ware selbst abzuholen oder den Transport zu organisieren. Für Online-Dienste wie Clouds darf es künftig ebenfalls kein Geoblocking mehr geben. Jetzt muss nur noch das Parlament zustimmen, das grüne Licht der Mitgliedsländer gilt anschließend als Formsache.
Ausgenommen von der Regelung sind aber urheberrechtlich geschützte Waren, wie E-Books, Musik und Online-Spiele; damit soll sich die Kommission aber demnächst noch einmal gesondert befassen. Bei bezahlten Filmstreaming-Diensten wie Netflix oder Sky Go gelten wiederum andere EU-Regeln. Sie müssen schon ab März für Abonnenten auch im Ausland frei zugänglich sein. (APA/red)

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