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Bürgschaft, Garantie oder Patronat? Das macht einen wesentlichen Unterschied ...

19.06.2015

Die kleinen Unterschiede bei den teuren Haftungen

Neu ab 1.1.2016 Aufhebung der Gesellschaftssteuer – Vergebührungspflichten müssen beachtet werden

Bei Haftungsübernahmen sind nicht „nur” zivilrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Aspekte relevant.

Wien. Wenn Unternehmen in eine Krisensituation kommen, stellt sich häufig die Frage nach geeigneten Sanierungsinstrumenten.

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge zur Befriedigung des Gläubigers eines anderen für den Fall, dass der erste Schuldner seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Die Bürgschaft setzt eine gültige Hauptschuld voraus (Akzessorietät), weil der Bürge nur dasjenige zu leisten verspricht, was der Hauptschuldner schuldet und die Bürgschaft bloß sichernden Charakter hat. Dienen Bürgschaftsverträge zur Besicherung von Darlehens- oder Kreditverträgen, sind diese gebührenfrei, ansonsten muss berücksichtigt werden, dass diese einer Rechtsgeschäftsgebühr, in Höhe von 1% der verbürgten Verbindlichkeit, unterliegen.

1% Rechtsgeschäftsgebühr

Auch ein Schuldbeitritt, bei dem neben dem bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner (kumulativ) hinzukommt und der Gläubiger wählen kann, von welchem der Schuldner er die Leistung verlangen will, unterliegt ebenso einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1% der übernommenen Schuld.
Von der Bürgschaft ist der Garantievertrag zu unterscheiden, der im Gesetz nicht geregelt ist und nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden kann. Mit dem Garantievertrag übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbstständige – und damit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) – Haftung. In dieser Selbstständigkeit des Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, die in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig (akzessorisch) ist. Für eine Garantie ist wesentlich, dass in der Erklärung die Selbstständigkeit in Form eines umfassenden Einwendungsverzichts zum Ausdruck kommt; bei nur teilweisem Einwendungsverzicht ist Bürgschaft anzunehmen. Garantieverträge unterliegen keiner Rechtsgeschäftsgebühr. „In der Praxis verlangen die Banken bei der Gewährung von Darlehen oder Krediten für deren Besicherung immer häufiger Garantien anstelle von Bürgschaften”, hat Manfred Kraner, Partner der SOT Süd Ost Treuhand, beobachtet.
Patronatserklärungen kommen in vielfältigen Formen vor. Unter diesen Begriff fallen z.B. Erklärungen, die von einer Muttergesellschaft zur Sicherung des Kredits einer Tochtergesellschaft in der Regel gegenüber einem Kreditinstitut abgegeben werden. Es wird zwischen „weichen” und „harten” Erklärungen unterschieden:

Zahlung oder Schadenersatz

Eine weiche Patronatserklärung stellt eine bloße Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik dar; sie ist rechtlich oft nur als Verwendungszusage zu qualifizieren.
Eine harte Patronatserklärung liegt insbesondere vor, wenn sich der Patron verpflichtet, ein bestimmtes Unternehmen finanziell so auszustatten, dass es in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber einem bestimmten Gläubiger zu erfüllen. Im Unterschied zur Bürgschaft oder Garantie hat der Gläubiger keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Patron, sondern einen Schadenersatzanspruch, wenn dieser seiner Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt.
Die gängige Patronatserklärung ist gebührenfrei. Entspricht der Inhalt einer Patronatserklärung jedoch einem Bürgschaftsvertrag, kann dies zu einer Gebührenpflicht führen. Kommt die Muttergesellschaft ihrer Verpflichtung, die Tochter mit ausreichender Liquidität auszustatten, nach, so liegt in der Regel ein Gesellschafterzuschuss vor, der derzeit noch der 1%igen Gesellschaftsteuer unterliegt. Hier verweist Kraner darauf, dass „die bereits beschlossene Aufhebung der Gesellschaftsteuer ab dem 1.1.2016 in Kraft tritt”.

Gilt auch für die „Kleinen”

Bilanzierungspflichtige Firmmen müssen Verbindlichkeiten aus der Begebung von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen „unter der Bilanz” ausweisen. Darüber hinaus müssen diese Haftungsverhältnisse im Anhang erläutert werden. „Für diese Angabepflicht bestehen keine größenabhängigen Erleichterungen”, sagt Kraner. „Sie betrifft daher auch kleine GmbHs, deren Jahresabschlüsse keiner Prüfungspflicht unterliegen.”
Die in der Praxis als harte Patronatserklärungen qualifizierten Zusagen hat der Patron unter der Bilanz anzugeben und im Anhang zu erläutern. Im Falle der drohenden Inanspruchnahme ist der Ausweis einer Rückstellung oder einer Verbindlichkeit geboten.(red)

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