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Vorläufig keine Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern.

Redaktion 20.03.2020

Veranstaltungen absagen

D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über die rechtliche Situation bei Coronavirus-bedingten Veranstaltungsabsagen.

••• Von Reinhard Krémer

WIEN Die aktuelle Situation und die verordnete Absage von Veranstaltungen bringt auch rechtliche Probleme mit sich. Grundsätzlich besteht ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis, informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach. Das gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Diejenigen, die von einer solchen Absage betroffen sind, sollten sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden.

Was tun bei Verschiebung?

Eine Verschiebung einer Großveranstaltung muss man grundsätzlich nicht hinnehmen. Falls das Ticket für einen fixen Termin gebucht war und man am neu festgelegten Termin keine Zeit hat, kann man die Eintrittskarte zurückgeben und den Eintrittspreis zurückverlangen. Wurde ein Hotelzimmer gebucht, kommt es darauf an, ob Tickets und Hotelaufenthalt gemeinsam bei einem Anbieter gekauft, also als Pauschalreise gebucht wurden. Bei Absage der Veranstaltung kann man von der gesamten Reise kostenlos zurücktreten. Voraussetzung: Der Besuch der Veranstaltung war Hauptzweck der Reise.

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