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Redaktion 29.09.2015

70 Jahre Pressefreiheit - Wortlaut der Proklamation

Wiedererrichtung einer freien Presse im Gesamtgebiet Österreich.

Wien. Am Montag, den 1. Oktober 1945, wurde unter dem Vorsitz General Mark W. Clarks eine Sitzung des Alliierten Rates abgehalten. General Clark und die übrigen Alliierten Oberbefehlshaber, Marschall der Sowjetunion Ivan Konjev, Generalleutnant Sir Richard McCrecry und Generalleutnant Emile Marie Bethouart beschlossen damals die Wiedererrichtung einer freien Presse im Gesamtgebiet von Österreich.

Nachfolgend der Wortlaut der Proklamation:

   "In Anbetracht der großen Wichtigkeit der österreichischen Presse für den Wiederaufbau des Landes, der Stärkung der demokratischen Einheit des österreichischen Volkes und der Wiederherstellung eines freien, unabhängigen und demokratischen Österreichs erklärt der Alliierte Rat wie folgt, dass

  1. der demokratischen Presse hiemit die größtmögliche Freiheit gegeben werde, jedoch unter den weiter unten angegebenen Bedingungen:
  1. a) Sie soll demokratische Grundsätze aufrechterhalten sowie den entschlossenen Kampf gegen die nationalsozialistischen, großdeutschen und militärischen Ideologien und Lehren in allen ihren Formen und Gesichtspunkten im politischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Leben führen;
  1. b) sie soll von der Veröffentlichung von Material absehen, welches geeignet wäre, die militärische Sicherheit der Besatzungstruppen oder aller oder einer der Besatzungsmächte zu gefährden;
  1. c) sie soll von der Veröffentlichung böswilligen Materials absehen, welches gegen die Besatzungsmächte oder einer derselben gerichtet ist und den Zweck verfolgt, Zwiespalt zwischen den Alliierten zu säen oder das Misstrauen und die Feindschaft des österreichischen Volkes gegen die Besatzungsmächte oder eine derselben oder gegen ihre Truppen in Österreich zu erzeugen;
  1. d) sie soll von der Veröffentlichung von Material absehen, welches geeignet wäre, die bestehende Ordnung zu stören.
  1. Die Verbreitung der demokratischen österreichischen Presse, die in Übereinstimmung mit den unter Absatz I festgelegten Bedingungen erfolgt, ist in ganz Österreich, ohne Rücksicht auf die Zone, in welcher sie erscheinen mag, gestattet.

 

   III. Zeitungen und Zeitschriften unterliegen nicht der Zensur.

  1. Übertretungen der unter Absatz I angeführten Bedingungen werden bestraft und können zur zeitweiligen oder dauernden Stilllegung der Zeitung oder Zeitschrift führen, welche den Verstoß begangen hat.
  1. Die Aufsicht über die Durchführung der obengenannten Richtlinien sowie die Auferlegung der im Absatz 4 vorgesehenen Strafen ist Sache des Alliierten Rates." (APA)

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