LUXEMBURG/BRÜSSEL. Soziale Online-Netzwerke wie Facebook dürfen nicht alle personenbezogenen Daten, die sie zur zielgerichteten Werbung erhalten haben, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung verwenden, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangenen Freitag in Luxemburg. Vorausgegangen war eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zu den Voraussetzungen vorgelegt, unter denen nach der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, darunter auch sensibler, erlaubt ist. Dabei ging es vor allem um die Fragen: Dürfen alle personenbezogenen Daten ohne zeitliche Einschränkung verarbeitet werden oder greift hier der Grundsatz der „Datenminimierung“? Unter welchen Voraussetzungen darf Facebook veröffentlichte sensible Daten für Werbung nutzen?
Der Gerichtshof antwortete, es widerspräche dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der „Datenminimierung“, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die der Betreiber einer Online-Plattform erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung gesammelt und verarbeitet werden. Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Netzwerks. Der Umstand, dass Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt habe, erlaube nach DSGVO die Nutzung dieser Daten. Dieser Umstand gestatte dem Betreiber jedoch nicht, andere Daten über seine sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er anderweitig erhalten hat, so die Richter weiter.
„erwartbares Ergebnis“
Katharina Raabe-Stuppnig, die Rechtsanwältin von Max Schrems, zeigte sich nach dem Urteil „sehr zufrieden, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war.“ Meta habe seit 20 Jahren einen riesigen Datenpool über die Nutzenden aufgebaut, so die Anwältin. „Nach diesem Urteil darf nur ein kleiner Teil des Datenbestands von Meta für Werbezwecke verwendet werden - selbst wenn die Nutzer der Werbung zustimmen. Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben.“ Die Anwendung des „Grundsatzes der Datenminimierung“ schränke die Verwendung personenbezogener Daten für Werbezwecke radikal ein (APA).