MARKETING & MEDIA
12.03.2015

Fortsetzung im Streit um digitale ORF-Apps

Social Media Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sorgt für unterschiedliche Interpretationen

Wien. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den App-Angeboten des ORF sorgt für unterschiedliche Interpretationen beim Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) und dem ORF. Während der VÖP am Dienstag mitteilte, dass das Gericht seine Bedenken teile, erklärte der ORF, dass dieses keine inhaltliche Entscheidung getroffen und den Fall zurück an die Medienbehörde KommAustria gespielt habe.

Beschwerde gegen APP

Hintergrund: Die Privatsender hatten bei der Medienbehörde Beschwerde gegen die ORF-Apps zur Nationalratswahl 2013 und zum Ski-Weltcup 2013/2014 eingelegt. Die Angebote waren nach Meinung der Privaten eigens für mobile Endgeräte gestaltet, was dem ORF laut Gesetz aber untersagt ist. Die KommAustria sah jedoch keinen Grund zum Einschreiten, da der ORF auf seinen Apps das selbe inhaltliche Angebot aufbereitet hatte wie im Online-Dienst ORF.at.Laut VÖP habe das Bundesverwaltungsgericht dazu nun festgehalten, dass das Gesetz jedenfalls nicht so verstanden werden könne, „dass jedes Angebot bereits dann zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot findet”. Zulässig sei hingegen nur, dass bestehende Online-Angebote „technologieneutral auch auf mobilen Endgeräten genutzt werden können”.Aus dem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich aus Sicht des VÖP herauslesen, dass die „Wahl13”-App wohl ein eigens für mobile Geräte gestaltetes Angebot war und nur zur rechtlichen Rechtfertigung auch im Online-Angebot des ORF gespiegelt wurde. „Das ORF-Gesetz gibt dem ORF im Hinblick auf seine Aktivitäten klare Schranken vor – und das aus gutem Grund. Der vom ORF gewünschten und fast uferlos wirkenden Ausweitung seines Angebots insbesondere im Bereich mobiler Anwendungen wurde mit diesem Bescheid eine klare Absage erteilt”, so VÖP-Geschäftsführerin Corinna Drumm.Im ORF sieht man den Fall hingegen gänzlich anders: „Entgegen der Aussage des VÖP hat das Bundesverwaltungsgericht eben gerade keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern sagt, dass – um Umgehungen zu verhindern – bei der Beurteilung noch weitere Umstände zu berücksichtigen wären, aber von der KommAustria nicht berücksichtigt wurden, zum Beispiel die Aufbereitung des Angebots”, teilte ORF-Kommunikationschef Martin Biedermann auf APA-Anfrage mit. „Jetzt sind also einmal die KommAustria und die Höchstgerichte am Zug. Wie sich dort herausstellen wird, haben wir bei der Gestaltung unserer Angebote das ORF-Gesetz nicht umgehen wollen, sondern gerade umgekehrt versucht, auf die penible Einhaltung des ORF-Gesetzes und der bestehenden Rechtsprechung zu achten.” (APA)

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