WIEN. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhandelt am 26. September öffentlich über das ORF-Gesetz. Dabei steht die in der Verfassung vorgesehene Unabhängigkeit des ORF auf dem Prüfstand. Konkret beanstandet die Burgenländische Landesregierung die Zusammensetzung von ORF-Stiftungsrat und -Publikumsrat. Der maßgebliche Einfluss von Bundes- und Landesregierungen bei der Bestellung der Mitglieder der beiden Kollegialorgane stehe im Widerspruch zur gebotenen Unabhängigkeit.
Der ORF-Stiftungsrat ist das oberste Aufsichtsgremium des ORF und hat 35 weisungsfreie, ehrenamtliche Mitglieder. Die Mitglieder des Gremiums werden von Regierung (9), Parlamentsparteien (6), Bundesländern (9), ORF-Publikumsrat (6) und Zentralbetriebsrat (5) beschickt und sind - abgesehen von wenigen Ausnahmen - in parteipolitischen "Freundeskreisen" organisiert. Seit längerem verfügt die ÖVP mit von ihr entsendeten und türkis-nahen Räten über eine Mehrheit. Aufgabe der Stiftungsräte ist unter anderem, alle fünf Jahre den ORF-Generaldirektor und kurze Zeit später auf dessen Vorschlag höchstens vier Direktoren und neun Landesdirektoren zu bestellen. Auch genehmigen die Gremienmitglieder Finanz- und Stellenpläne.
Im Falle des Publikumsrats hat das Bundeskanzleramt 17 Personen aus 14 Vertretungsbereichen auf Basis von Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen und Organisationen ausgewählt. Insgesamt sind 30 Personen in dem Gremium vertreten. Die weiteren 13 Mitglieder werden direkt bestellt - etwa von diversen Kammern oder auch der römisch-katholischen Kirche. Der Publikumsrat erstattet etwa Empfehlungen für die ORF-Programmgestaltung, genehmigt Beschlüsse des ORF-Stiftungsrats zum Programmentgelt und entsendet sechs Mitglieder in den ORF-Stiftungsrat.