FINANCENET
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Redaktion 10.12.2021

Dem Fiskus noch ein Schnippchen schlagen

Wilfried Krammer, Experte von Deloitte, sagt Ihnen, was Sie heuer noch in puncto Finanz erledigen müssen.

••• Von Reinhard Krémer

WIEN. Ein weiteres von der Coronapandemie geprägtes Jahr neigt sich dem Ende zu. Vor dem Jahresende sollten sich heimische Unternehmen aber auch unbedingt mit den alltäglichen Steuerfragen auseinandersetzen, meinen die Experten von Deloitte Österreich. „Heuer sind insbesondere die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffenen Abschreibungsmöglichkeiten interessant. Außerdem sollten Betriebe im aktuellen Umfeld die Liquiditätsplanung und das negative Zinsniveau im Auge haben”, sagt Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich. Wenn vor Anfang 2022 noch abnutzbares Anlagevermögen angeschafft und in Betrieb genommen wird, profitiert man steuerlich von der Halbjahres-Abschreibung.

Investitionen lohnen sich

Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für die Durchführung von Investitionen und den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kraftfahrzeugen. Außerdem sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungserfordernisse überprüft werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal 800 € können steuerlich sofort abgeschrieben werden. Alternativ zur linearen Abschreibung kann steuerlich auch eine degressive Abschreibung von bis zu 30% geltend gemacht werden. Es gilt die Halbjahresregelung, weshalb selbst Anschaffungen im Dezember 2021 noch zu einer steuerlichen Abschreibung von 15% berechtigen. Die degressive Abschreibung führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu erheblichen Liquiditätsvorteilen, da bereits nach zwei Jahren 51% und nach drei Jahren 66% der Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben sind.

Beschleunigte Abschreibung

Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren ist weiterhin die lineare Abschreibung zu empfehlen. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Gebäude und bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5% oder 1,5%, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein im Dezember angeschafftes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5% noch im Jahr 2021 abgeschrieben werden.
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 € können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13% und 4,5% der Einkünfte – maximal jedoch 45.350 €. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte der voraussichtliche Jahresgewinn 2021 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2021 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2021 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Liquidität beachten

Dennoch warnt der Deloitte-Experte: „Wie immer gilt der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich wirklich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann.”

Zahlreiche Betriebe werden auch 2021 aufgrund der Corona-Krise Verluste erleiden. Unternehmer mit abweichendem Wirtschaftsjahr können Verluste aus dem Veranlagungsjahr 2021 mit Gewinnen aus Vorjahren gegenrechnen. Die Verluste 2021 können durch die Covid-19-Rücklage und den Verlustrücktrag in das Steuerjahr 2020 und teilweise sogar in das Steuerjahr 2019 vorgezogen werden. „Durch die vorgezogene Verlustberücksichtigung kann die Steuerbelastung der Vorjahre nachträglich reduziert werden. Für Unternehmer mit einem Regelwirtschaftsjahr ist bereits der Rücktrag der Verluste aus dem Veranlagungsjahr 2020 vorgesehen”, sagt Wilfried Krammer.

Einnahmen-Ausgaben

Ein weiterer Tipp von Deloitte: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken. Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2021 geleistet werden. Ebenso kann das Einkommen durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2022 gesteuert werden.

Bilanzen und Liquidität

Erstmals kann die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildeten Verbindlichkeitsrückstellungen, die das Finanzamt bisher nicht anerkannt hat, reduziert werden.

Auf der anderen Seite darf bei der Planung nicht übersehen werden, dass die meisten Covid-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen.
Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2022 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Heuer sollte jedoch auch das negative Zinsumfeld berücksichtigt werden.

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