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Redaktion 30.11.2017

EuGH fällt Urteil zum Speichern von TV-Shows in der Cloud

Cloud-Speicherung ist Weiterverbreitung urheberrechtlich geschtzer Werke und benötigt eigene Zustimmung der Rechteinhaber

Luxemburg. Kommerzielle Anbieter dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fernsehsendungen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers für ihre Kunden aufzeichnen und im Internet zur Verfügung stellen. Es handle sich dabei um eine Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, weshalb Ausnahmeregelungen für Privatkopien nicht gelten könnten, hieß es am Mittwoch (Rechtssache C-265/16)Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem englischen Unternehmen Vcast und dem italienischen Fernsehsender RTI. Vcast bietet für seine Kunden an, TV-Sendungen aufzuzeichnen und für sie in einer Cloud zu speichern. Dort können die Kunden wiederum auf die Programme zugreifen. Vcast hatte sich dabei auf Urheberrechtsregelungen zu Privatkopien berufen. Demnach können Personen zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers Kopien anfertigenDer EuGH führte hingegen aus, dass die Weiterverbreitung der Inhalte durch Vcast eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher sei eine Erlaubnis des Rechteinhabers nötig.

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