••• Von Sabine Bretschneider
Sex, Lügen und Video” hieß der Film von Steven Soderbergh aus 1989, Gewinner der Goldenen Palme, nominiert für den Oscar. Auch das sogenannte Strache-Video, Ton- und Bilddokument der „Ibiza-Affäre”, hat bereits Mediengeschichte geschrieben. Filmpreise kommen keine dafür infrage. Es sind eher die politischen – und die möglichen strafrechtlichen – Konsequenzen, die die Beteiligten derzeit beschäftigen.
Illegal aufgenommen?
Spannend ist die Causa auch aus medienrechtlicher Sicht. Nachdem einige Exponenten der durch das Video in schwere Bedrängnis geratenen FPÖ „rechtliche Schritte gegen das illegal aufgenommene Video” ins Zentrum ihrer Verteidigungsstrategie gestellt hatten, stellt sich für heimische Journalisten die Frage: Was dürfen Medien eigentlich – und was nicht? Heiligt der Zweck, nämlich das öffentliche Interesse, die Mittel? Und was genau könnten Strache und Gudenus, Hauptdarsteller im skandalumwitterten Video, nun tatsächlich unternehmen?
Letzten Sonntag jedenfalls hatte ein deutscher Datenschützer die heimliche Aufzeichnung und die Veröffentlichungen scharf kritisiert: „Wenn wir politische Gegner hintergehen, ihre Privatsphäre verletzen und sogar kriminelles Unrecht begehen, schaden wir letzten Endes unserer politischen Kultur und damit uns allen”, so Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragter Stefan Brink auf Twitter.
medianet fragte die prominente Rechtsanwältin und Medienrechtspezialistin Maria Windhager – sie vertrat zuletzt die ehemalige Grün-Abgeordnete Sigrid Maurer gegen einen Bierlokalbesitzer, dessen sexistische Nachrichten Maurer öffentlich gemacht hatte – nach ihrer Einschätzung.
Lauschangriff verboten …
„Was vollkommen klar ist aus rechtlicher Perspektive”, schickt Windhager voraus, „ist: Heimliche Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Das ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.” Die gesetzlichen Regelungen dazu fänden sich „im allgemeinen Zivilrecht, dem gerichtlichen Strafrecht, Urheberrecht und im Datenschutzrecht”.
Der „springende Punkt” bei diesen Rechtsfragen sei jedoch, dass „immer eine Interessenabwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten und der Meinungsfreiheit vorgenommen werden muss”: Also, konstatiert Windhager: Strache und Gudenus wurde eine Falle gestellt; das war unzulässig. Aber es gebe unter Umständen sogar für dieses Tun und jedenfalls auch für die Verbreitung in den Medien Rechtfertigungsgründe.
Mitgefangen, mitgehangen
Windhager: „Die schärfste Waffe ist immer das Strafrecht.” Hier ist § 120 StGB (Strafgesetzbuch; Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) ausschlaggebend. Im Fall Ernst Strasser etwa, der britischen Journalisten in ähnlichem Kontext auf den Leim gegangen war, war bekannt, wer das Video und die Tonaufnahmen gemacht hatte. Es gab dementsprechend ein Strafverfahren gegen die Journalisten; dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt.
„Die Betroffenen Strache und Gudenus”, sagt die Anwältin, „könnten also theoretisch eine Strafanzeige wegen § 120 StGB einbringen, in diesem Fall gegen unbekannt – aber auch gegen alle Medienvertreter und auch Privatpersonen, die Inhalte auf Twitter- oder Facebook teilen und das inkriminierte Material zugänglich machen und verbreiten.” Das betrifft also nicht nur Süddeutsche Zeitung und Spiegel, sondern alle Verbreiter. Windhager: „Jedes Medium muss sich für sich selbst noch einmal die Frage stellen: Darf ich das überhaupt? Dass andere es schon veröffentlicht haben, ist kein Argument.”
Doch auch im Strafrecht sei die Meinungsfreiheit zu beachten, und es könne ein überwiegendes öffentliches Interesse die Veröffentlichung zulässig machen.
Ton zählt mehr als Bild
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Unterschied zwischen Ton- und Bildaufnahmen im österreichischen Rechtssystem: Die heimliche Tonaufnahme ist der schwerwiegendere Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, die Bildaufnahme ist weniger geschützt. „Wenn Sie jemand auf der Straße ohne Zustimmung fotografieren oder filmen”, so Windhager, „beginnt der rechtliche Verstoß erst bei Verletzung von berechtigten Interessen durch die Verbreitung oder Ausstrahlung. Die heimliche Tonaufnahme hingegen ist schon zum Zeitpunkt der Aufnahme sanktioniert.” Mögliche Sanktionen sind eine strafrechtliche Verurteilung, eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Windhager: „Was betroffene Personen noch unternehmen können, ist, eine Verletzung ihrer Privatsphäre geltend zu machen und mit Unterlassungsansprüchen auch zivilrechtlich gegen die Verbreitung vorzugehen. Das halte ich in diesem speziellen Fall aber auch nicht für aussichtsreich. Diese Abwägung – Schutz der Persönlichkeitsrechte versus ‚was darf ich dennoch zeigen, weil die Äußerungen mit der politischen Tätigkeit zu tun haben und im überwiegenden öffentlichen Interesse sind' – haben SZ und Spiegel ohnehin sehr sorgfältig gemacht.” Deswegen wurden von insgesamt mehr als sieben Stunden Filmaufnahmen nur Ausschnitte gezeigt.
Hinsichtlich des Datenschutzes gelte das Medienprivileg, eine Sonderregelung für die publizistische Tätigkeit. Auch hier gilt: Ist die Verbreitung sensibler persönlicher Daten im überwiegenden öffentlichen Interesse, ist sie – ausnahmsweise – zulässig.
„Die Krot schlucken”
Auch Hans Zeger, Obmann der ARGE Daten, wies bereits in einer Aussendung darauf hin, dass die Datenschutzgrundverordnung in Österreich für journalistische Tätigkeiten abweichend geregelt ist. Im Klartext hieße das: „Die DSGVO gilt für journalistische Tätigkeiten nicht.” Laut Zeger könne sich im Prinzip jeder, „der irgendetwas Journalistisches macht, sei es ein Blog oder eine Webseite”, darauf berufen. Sein Fazit: Aus österreichischer Sicht betrachtet, müsse Strache „die Krot schlucken”.
Für kleine Redaktionen mit geringen Mitteln und ohne anwaltliche Unterstützung können ähnliche gelagerte Fälle heikel werden, so Windhager auf Nachfrage: „In so einer Fallkonstellation ist immer allerallerhöchste Vorsicht geboten, eben weil die Persönlichkeitsrechte – zu Recht – einen starken Schutz genießen.” Der Pressekodex sei „nur” eine Ethikrichtlinie; heikler sind die gesetzlichen Bestimmungen.
Sehr klug sei jedenfalls auch gewesen, dass SZ und Spiegel vor der Veröffentlichung beide, Strache und Gudenus, mit den Vorwürfen konfrontierten und ihnen so die Möglichkeit zur Stellungnahme gaben. Ein journalistisches Grundprinzip, aber, so Windhager, „umso wichtiger bei schweren Vorwürfen”, weil damit auch die Vorwürfe an sich von den Betroffenen selbst ausdrücklich bestätigt wurden.
„Quellenschutz muss sein”
Eine Frage, die in der letzten Woche mehrfach aufgetaucht ist: Haben Medien die Verpflichtung, an der Aufklärung von Verbrechen mitzuwirken? Sollte die Staatsanwaltschaft das Recht haben, in das Material zumindest Einsicht zu nehmen?
„Nein”, sagt Windhager. „Der Quellenschutz, der Schutz des Redaktionsgeheimnisses, ist für die journalistische Tätigkeit von zentraler Bedeutung, es ist sogar verfassungsrechtlich abgesichert. Die ‚einfachgesetzliche' Regelung in Österreich ist § 31 Mediengesetz: Die Medien können ihrer Kontroll- und Aufsichtsfunktion nur dann wirklich effizient nachkommen, wenn sie ihren Informanten Vertraulichkeit zusichern können.” Das dürfe auch nicht untergraben oder umgangen werden, „weil sonst diese Quellen, die für Journalisten so wesentlich sind, versiegen könnten”.
Ein Informant müsse sich darauf verlassen können, dass seine Identität nicht der Staatsanwaltschaft preisgegeben wird. Windhager: „Das ist ein Berufsrecht und wurde auch durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt. Als Grundvoraussetzung für die Pressefreiheit.” Außerdem: „Es wäre eine journalistische Todsünde, dieses Material herauszugeben. Dann bekommt man nie wieder welches.”