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„Angemessene Höhe”
© APA/Roland Schlager

Die verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses ohne Anmeldung bescherte der Rewe ein Rekordbußgeld.

Redaktion 28.03.2025

„Angemessene Höhe”

Vize-Bundeskartellanwältin Verena Strasser verteidigt den OGH-Entscheid bezüglich der Rekordkartellstrafe für die Rewe.

WIEN. Die Meinungen zur 70-Mio.-€-Kartellstrafe für die Rewe gehen weiterhin auseinander: Nachdem Verfassungsjurist Heinz Mayer gegenüber dem Standard von einer „verfassungswidrig extensiven Interpretation” seitens des OGH sprach und damit einen Straftatbestand „erschaffen” sah, verteidigte die stv. Bundeskartellanwältin Verena Strasser den Entscheid: „Würde die Zwischenschaltung eines Dritten, also ein mittelbarer Erwerb wie im vorliegenden Fall, genügen, um die Qualifikation als Zusammenschlusstatbestand zu vereiteln, wäre Umgehungskonstruktionen aller Art Tür und Tor geöffnet.”

Im legitimen Strafrahmen

In diesem Fall seien als „maßgebliche Assets die raumordnungsrechtliche Bewilligung einer Fläche als Lebensmitteleinzelhandel in einem Einkaufszentrum”, also Verpachtung und Kundenstock, gesehen worden. Der Betrag von 70 Mio. € sei „freilich für die meisten Rechtsunterworfenen eine schwindelerregend hohe Summe”; die Strafhöhe könne allerdings bis zu zehn Prozent des Konzernumsatzes betragen. Im Fall der Rewe entspreche die Strafe aber nur 0,76% des potenziellen Strafrahmens. (APA/red)

Lesen Sie dazu auch den Gastkommentar von Irmgard Pracher, LeitnerLaw Rechtsanwälte, auf Seite 51.

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