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Margarete Schramböck

Redaktion 28.03.2022

Neue Ära bei Digital Markets Acts

Rat und Europäisches Parlament einigten sich auf Digital Markets Act; DMA setzt zentrale Spielregeln für digitale Gatekeeper zum Schutz Tausender kleiner Unternehmen.

WIEN. „Der Abschluss der Trilogverhandlungen leitet eine neue Ära ein, um Zehntausende kleine Unternehmen vor der Marktmacht großer Konzerne zu schützen und für einen faireren Wettbewerb zu sorgen. Die Europäische Union hat dem dringenden Handlungsbedarf Rechnung getragen und ist damit weltweit führend“, so Wirtschafts- und Digitalisierungsministerin Margarete Schramböck anlässlich der Einigung des Rats und des Europäischen Parlaments auf den Digital Markets Act (DMA). Der Digital Markets Act wird großen, systemischen Online-Unternehmen, die mehr als
7,5 Mrd. € jährlichen Umsatz (bzw. eine Marktkapitalisierung über 75 Mrd. €) aufweisen und deren Dienste mehr als 10 000 gewerbliche Nutzer sowie mehr als 45 Mio. Endnutzer haben, als „Gatekeeper“ festlegen und eine Reihe von Verpflichtungen auferlegen, um die Position der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer zu stärken. „Diese Regulierung zeigt das klare Bekenntnis auf europäischer Ebene, die Abhängigkeiten von großen Online-Plattformen aufzugreifen und den fairen Wettbewerb im Online-Umfeld sicherzustellen. Wir haben mit dem Digital Markets Act einen neuen Rechtsrahmen geschaffen, der einen entscheidenden Mehrwert für KMU bietet“, meint Schramböck.

Die erzielte Einigung bedarf noch einer Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments. Anschließend wird die Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Künftig dürfen erfasste Big Tech-Unternehmen nicht mehr ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen im Ranking besser reihen als die Angebote ihrer gewerblichen Nutzer und es wird ihnen verboten, nicht-öffentliche Daten im Wettbewerb mit ihren gewerblichen Nutzern verwenden, um sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Den Endnutzern sollen mehr Entscheidungsmöglichkeiten überlassen werden, beispielsweise zum Deinstallieren vorinstallierter Software-Anwendungen. Weiters wird den erfassten „Gatekeepern“ untersagt, auf ihren App Stores, Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen unfaire Zugangsbedingungen festzulegen. (red)

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