WIEN. Wie lassen sich KI-generierte Audioinhalte transparent kennzeichnen, ohne das Hörerlebnis zu beeinträchtigen? Und wo verläuft die Grenze zwischen technischer Unterstützung und kennzeichnungspflichtigen Inhalten? Peter Bichelhuber, Leiter der Werbedisposition, und Thomas Korponay-Pfeifer, Leiter Programm bei Radio 88.6, sprechen im medianet-Interview über die Abstimmung mit Zulieferern, mögliche akustische Hinweise und offene Auslegungsfragen.
medianet: Wie setzt Radio 88.6 die seit 2. August geltenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte beziehungsweise KI-manipulierte Inhalte konkret um? Gibt es dafür bereits interne Richtlinien, Freigabeprozesse oder einheitliche Kennzeichnungsstandards?
Peter Bichelhuber und Thomas Korponay-Pfeifer: Da in unserem redaktionellen Umfeld keine kennzeichnungspflichtigen KI-Inhalte benutzt und schon gar nicht für den on air Gebrauch erstellt werden, betreffen uns diese Punkte zur Zeit nicht. Gerade bei unserem Sender, wo echte Menschen, echte Instrumente und der direkte Kontakt zu Hörerinnen und Hörern so im Zentrum des Markenkerns stehen sind wir weit entfernt von einer zu kennzeichnenden KI Anwendung in diesen Bereichen. Was die Kennzeichnung von kommerziellen Inhalten betrifft, orientieren wir uns am Praxisleitfaden des VÖP und sprechen uns gegebenenfalls mit den anliefernden Tonstudios und Agenturen ab, um den rechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden.
medianet: Welche Unterschiede gibt es bei der Umsetzung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung beziehungsweise Marketing? Gelten dafür bei Radio 88.6 unterschiedliche Regeln oder Kennzeichnungsstandards und wie werden diese in der Praxis umgesetzt?
Bichelhuber und Korponay-Pfeifer: Wir bleiben unserer Richtlinie. „Wir sind ein Radio VON Menschen FÜR Menschen gemacht“ treu. Unsere HörerInnenkommunikation umfasst täglich mehrere hundert Whatsapp-Unterhaltungen – alle werden von Menschen durchgeführt. Als Rundfunkveranstalter träfe uns die Kennzeichnungspflicht bei redaktionellen Inhalten nur bei der Ausstrahlung von Deepfakes oder bei KI-generierten Texten zur öffentlichen Info ohne redaktionelle Vorabkontrolle. Das ist nicht Bestandteil unserer Vorgehens- bzw. Arbeitsweise. Auch nicht auf Marketingebene. Bei intern produzierten Bestandteilen unserer Werbeblocks kommt derzeit keine KI zum Einsatz bzw. kommt KI, wenn überhaupt, nur insoweit zum Einsatz, dass eine Kennzeichnungspflicht entfällt. Bei extern zugelieferten Bestandteilen unserer Werbeblocks trifft die Kennzeichnungspflicht nicht uns, sondern die Zulieferer. Damit die Bestimmungen von unseren Zulieferern eingehalten werden, stimmen wir uns untereinander ab und kontrollieren intern penibel die Einhaltung der Bestimmungen.
medianet: Welche besonderen Herausforderungen ergeben sich für einen Radiosender bei der KI-Kennzeichnung, insbesondere bei KI-generierten oder KI-bearbeiteten Audioinhalten und synthetischen Stimmen? Wie lässt sich eine entsprechende Kennzeichnung sinnvoll in das laufende Programm integrieren?
Bichelhuber und Korponay-Pfeifer: Hoffentlich transparent. Wenn Sender in Zukunft vermehrt auf synthetische Stimmen setzen, die so klingen sollen wie echte Menschen und dabei auch Emotionen auslösen, dann soll man dem Publikum hier reinen Wein einschenken. Die Vertrauenswürdigkeit von Radio ist ein riesiges Plus. Der Live Charakter und das Gemeinschaftserlebnis, der menschliche Aspekt an diesem Medium sind aus unserer Sicht Werte, die es zu schützen gilt. Ich finde es gut, dass man in Zukunft bei Audioprodukten besser unterscheiden kann, wo synthetische Audioprogramme eine Tagesbegleitung anbieten, und wo menschengemachtes Programm dem gegenüber steht. Im Bereich der Werbung liegt für uns die Hauptherausforderung darin, das Hörerlebnis durch die KI-Kennzeichnung einzelner Werbespots nicht zu stören. Aus diesem Grund sucht man nach Möglichkeiten die KI-Kennzeichnung unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf ein Minimum zu reduzieren. Beispielsweise gab es schon Überlegungen nicht einzelne Werbespots, sondern ganze Werbeblöcke, die ausschließlich KI-generierte Werbespots enthalten, am Anfang bzw. Ende mit einer KI-Kennzeichnung zu versehen. Darüber hinaus macht man sich innerhalb der Branche Gedanken über die Einführung eines einheitlichen Audiosignals bzw. akustischen Produktionselements, sprich eines „Earcons“.
medianet: Wo sehen Sie in der praktischen Umsetzung derzeit noch die größten Unsicherheiten, etwa bei der Abgrenzung zwischen KI-unterstützter Bearbeitung und kennzeichnungspflichtigen Inhalten oder bei der Frage, wer innerhalb der Produktions- und Veröffentlichungskette für die Kennzeichnung verantwortlich ist?
Bichelhuber und Korponay-Pfeifer: Im Zentrum steht die Täuschungsabsicht. Wo ist eine KI Stimme eingesetzt, die wirklich vorgibt ein Mensch zu sein und dem auch ein bedeutender Anteil an der Wirkung zuzuschreiben ist und wo geht es rein um die Verbreitung von Information. In diesem Graubereich ist vieles noch unklar. Beispielsweise bei Veranstaltungstipps. Nochmal, für uns bei 88.6 ist es kein problematisches Thema, da wir tatsächlich einen Mehrwert darin sehen, wenn der Moderator bzw. die Moderatorin solche Tipps näher bringt, aber ich verstehe die Unsicherheit bei Sendern, wo das einfach ein Verkaufstool ist, dass befüllt wird und wo aktuell nicht klar ist, ob ich so eine Darstellung kennzeichnen muss oder nicht. Darüber hinaus bietet der Praxisleitfaden des VÖP einen guten Überblick und beseitigt diesbezüglich zahlreiche Unklarheiten. Ob die zuständige Behörde in Österreich im Einzelfall dieselbe Meinung vertritt bzw. die rechtlichen Grundlagen genauso interpretiert, wie es in der österreichischen Medienlandschaft der Fall ist, ist allerdings keineswegs garantiert.
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