••• Von Reinhard Krémer
WIEN. Eine weitere Unterstützung für von der Krise gebeutelte Unternehmen wurde jetzt auf den Weg gebracht: Betroffene Firmen können für im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 angefallene Fixkosten einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss beantragen. Antragsberechtigt sind Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowie einer operativen inländischen Tätigkeit.
Ausgeschlossen sind solche, die in der Vergangenheit aggressive Steuerplanung betrieben oder eine rechtskräftige Finanzstrafe aufgrund von Vorsatz erhalten haben, sowie der gesamte Finanzsektor, Non-Profit-Organisationen und im mehrheitlichen Eigentum (mindestens 75%) der öffentlichen Hand stehende Einrichtungen.
Weitere Ausschlusskriterien
Befand sich ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten i.S.d. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder wurde über das Unternehmen im Antragstellungszeitpunkt weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung auf Antrag der Gläubiger erfüllt, so ist das Unternehmen ebenfalls nicht antragsbefugt.
In diesem Fall kann aber ein Fixkostenzuschuss auf Basis der EU-Verordnung („De-minimis- Verordnung”) gewährt werden (maximal 200.000 €).
Was ersetzt wird
Als Fixkosten gelten unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren, Zinsaufwendungen, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, bestimmte Personalaufwendungen sowie sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses hängt vom Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum (entweder 2. Quartal 2020 oder maximal drei Monate im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020) ab und muss mindestens 500 € betragen.
„Es wird den Unternehmen schnell Liquidität zugeführt, und der Zuschuss muss auch nicht zurückgezahlt werden”, sagt Peter Bartos vom Wirtschaftsprüfer BDO.