WIEN. „Durch die aktuelle Steuerreform gibt es Neuerungen, die von Start-ups positiv genutzt werden können“, meint SLAX-Mentor Franz Haimerl.
Außerdem sollen bestehende Standortnachteile gegenüber anderen europäischen Ländern ausgeglichen werden, um den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver zu gestalten.
Tipps und Tricks
Abschaffung der Gesellschaftssteuer ab 1.1.2016
Mit der Gründung einer GmbH fallen Kosten an. Unter anderem ist 1% Gesellschaftsteuer vom eingezahlten Kapital abzuführen. Per 1.1.2016 wurde die Gesellschaftssteuer jedoch abgeschafft, was zu einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung führen soll.
Forschungsprämie
Unternehmen erhielten bisher eine Forschungsprämie von 10% für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung vom Finanzamt zurückerstattet. Ab dem 1.1.2016 steigt diese Prämie auf 12% und macht F&E-Vorhaben für Unternehmen noch attraktiver.
Prämienbegünstigt werden Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung. Das bedeutet, dass sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich gefördert werden. Dies betrifft auch bestimmte Softwareentwicklungen. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Erhöhung der steuerlichen Begünstigung bei Mitarbeiterbeteiligungen ab 2016
Generell können Beteiligungen am Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt an Mitarbeiter abgegeben werden. Mit 2016 wurde der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen von 1.460 auf 3.000 € angehoben.Es müssen dabei folgende zwei Kriterien erfüllt werden:
• Dieser Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zukommen und
• die Beteiligung muss vom jeweiligen Mitarbeiter länger als fünf Jahre gehalten werden.
Anschaffung von Elektroautos
Wer über die Anschaffung eines Firmenautos nachdenkt, sollte auch ein Elektroauto in Erwägung ziehen. Denn seit dem 1.1.2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos im Gegensatz zu anderen Pkw vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht bei Anschaffungskosten bis zu 40.000 € netto zu. Der Vorsteuerabzug gilt auch für laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Elektroauto.
Achtung: Es ist jedoch eine „Luxustangente“ zu beachten: ein Vorsteuerabzug kann nur für Anschaffungskosten bis 40.000 € voll genutzt werden. Betragen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 €, kommt es nur zu einem aliquoten Vorsteuerabzug. Überschreiten die Anschaffungskosten 80.000 €, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ganz.
Des Weiteren ist per 1.1.2016 der Sachbezug für Elektroautos, die als Dienstfahrzeuge genutzt werden, entfallen. (Als Sachbezug bezeichnet man im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig ist.) Hinweis: Dies gilt nur für reine Elektroautos; Hybrid- und sonstige Fahrzeuge sind nicht eingeschlossen.
200 € Registrierkassenprämie
Seit dem 1.1.2016 gibt es bekanntlich die Registrierkassenpflicht für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über 15.000 und Barumsätzen über 7.500 €. Das gilt, wenn beide Umsatzgrenzen überschritten werden und keine Ausnahmeregelungen zur Anwendung kommen. Zur Losungsermittlung müssen alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkassa, einem Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen einzeln erfasst werden. Für die Anschaffung von Registrierkassen wird eine Prämie von 200 € gewährt.
Wurde bereits 2015 in eine Registrierkasse investiert, kann bei der Steuererklärung 2015 eine Prämie von 200 € beantragt werden. Die Prämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt – für heuer liegt sie bei 415,72 € monatlich.
Umsatzgrenze für „Kleine“
Als Kleinunternehmer gilt umsatzsteuerlich, wer einen Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 € erwirtschaftet. Dann ist der Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf folglich keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden; gleichzeitig geht der Vorsteuerabzug für alle damit zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Oft ist nicht ganz klar, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht. Bei einer GmbH ist der Zeitpunkt der Rechnungslegung relevant. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist das Datum des Zahlungseingangs bzw. der Zufluss des Entgelts ausschlaggebend. Achtung: Beläuft sich der Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 30.000 € netto im laufenden Jahr überschritten wird. Wird die Grenze innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einmalig um 15% überschritten, ist dies unschädlich.