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© Stefan Häusler

Vorlagenportal Birgit Kronberger, und Rainer Kraft sind Geschäftsführer des Vorlagenportals für Arbeitsrecht und Personal­verrechnung.

Redaktion 12.06.2020

Weniger Netto vom Urlaubsgeld?

Gastbeitrag über die schleichende Steuererhöhung oder das versteckte Körberlgeld für den Finanzminister.

Gastbeitrag ••• Von Birgit Kronberger und Rainer Kraft

ROHRBACH B. MATTERSBURG. Was vielen nicht bewusst ist: Die Steuerbegünstigung von sechs Prozent für unser Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die uns ein deutlich höheres Netto beschert, ist immer häufiger in Gefahr.

Die normale Lohnsteuer beträgt, je nach Einkommensstufe, 25 bis 55% der monatlichen Bemessungsgrundlage. Dies nennt man Tarifsteuer. Bei den sogenannten Sonderzahlungen, wie eben Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gibt es eine spezielle Begünstigung: Die Steuer beträgt nach Abzug eines jährlichen Freibetrages nur sechs Prozent. Dieses „Steuerzuckerl” gibt es aber leider nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einem Sechstel des laufenden Jahresgehalts.
Leider mehren sich aber die Fälle, wo es zu Überschreitungen der Sechstelbegünstigung kommen kann. So ist das sechs Prozent-Zuckerl für Urlaubs- und Weihnachtsgeld beispielsweise dann gefährdet, wenn das Dienstverhältnis während des Jahres endet oder wenn Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden.
Auch unterjährige Bildungs- oder Pflegekarenzen, längere Krankenstände mit Entgeltausfällen oder eine unterjährige Reduktion der Arbeitszeit können Sechstelprobleme auslösen.

Salamitaktik

Erste Ansätze zur Abschaffung der Steuerbegünstigung gab es schon 2012: Durch das 1. Stabilitätsgesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.2013 die Sonderzahlungsbesteuerung für Spitzenverdiener mit einem Monatsbrutto ab circa 13.000 € je nach Einkommenshöhe auf einen gestaffelten Prozentsatz zwischen 27 und 50 Prozent angehoben. Diese Maßnahme erfolgte unter dem Titel „Solidarabgabe”. Sie fand in der öffentlichen Wahrnehmung wenig Beachtung, weil sie ohnehin nur die „Spitzenverdiener” betraf.

Durch das 2019 beschlossene Steuerreformgesetz 2020 wurde, wiederum von der Öffentlichkeit so gut wie unbemerkt, eine verschärfte Art der Jahressechstelberechnung eingeführt, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist: Das sogenannte Kontroll­sechstel. Das offizielle Ziel der Gesetzesänderung bestand darin, missbrauchsverdächtige Steueroptimierungen von Bonuszahlungen und Prämien bei hochbezahlten Managern zu unterbinden.
Es zeigt sich aber, dass die neue Berechnung in vielen Fällen auch den „kleinen Mann” trifft und dies teilweise sogar in erheblicher Weise.
Was ist nun dieses ominöse „Kontrollsechstel”? Bis 2019 war es so, dass eine Sechstelberechnung immer nur bei den jeweiligen Sonderzahlungsterminen erfolgte, also meist im Juni (Urlaubsgeld) und im November (Weihnachtsgeld). Ab dem Jahr 2020 kommt es zu einer zusätzlichen Kontrollberechnung bei der Lohnabrechnung für Dezember oder bei unterjährigem Austritt.

Ernüchterndes Fazit

Das aus der Verschärfung der Sonderzahlungsbesteuerung resultierende „Körberlgeld” für den Finanzminister trifft – anders als geplant – nicht nur Bonus beziehende Spitzenverdiener, sondern auch viele Klein- und Mittelverdiener. Wer etwa unterjährig gekündigt wird oder sich länger im Krankenstand befindet, muss bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit steuerlichen Nachteilen rechnen; daneben gibt es noch weitere Anwendungsfälle für „steuerliche Sechstelopfer”.

Um dies zu vermeiden, müssten die für die steuerliche Gesetzgebung zuständigen Politiker von der Dringlichkeit einer Gesetzesreparatur überzeugt werden. Nur im Wege einer Änderung des Einkommensteuergesetzes kann die heilige Kuh „Urlaubs- und Weihnachtsgeld” dem erweiterten Zugriff des Finanzministeriums entzogen und in den sicheren „Stall der Steuerbegünstigung” zurückgeholt werden. (Text v. d. Red. gekürzt, Anm.) www.vorlagenportal.at

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