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Redaktion 06.12.2019

Was Unternehmer jetzt noch erledigen müssen

Wichtige Steuertipps und To-dos, die noch vor dem Jahreswechsel umgesetzt werden müssen.

••• Von Reinhard Krémer

Der Jahreswechsel ist nicht nur ein Grund zum Feiern, sondern auch ein wichtiger Stichtag für Unternehmer und die Finanz. Bis die Sektkorken knallen, gibt´s noch allerhand zu erledigen, damit der Fiskus Ruhe gibt.

Gerade im Hinblick auf Prämien oder die Absetzbarkeit diverser Ausgaben lohnt es sich für Unternehmen, offene Steuer­fragen noch vor 2020 abzuarbeiten.
„Auf steuerlicher Seite gibt es zum Ende dieses Jahres wieder einige Punkte zu berücksichtigen. Jetzt ist noch ausreichend Zeit, um rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen”, betont Wilfried Krammer, Senior Manager in der Steuerberatung bei Deloitte Österreich.

Anlagevermögen anschaffen

Wenn Unternehmer vor Anfang 2020 abnutzbares Anlagevermögen anschaffen und in Betrieb nehmen, profitieren sie von der Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kraftfahrzeugen.

Außerdem sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungs­erfordernisse überprüft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal 400 € können gleich abgeschrieben werden. „Ein wichtiger Punkt: Mit dem Steuer­reformgesetz 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2020 auf 800 Euro erhöht. Die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 400 und 800 Euro in das nächste Jahr könnte daher im Einzelfall steuerlich insgesamt vorteilhafter sein”, so Wilfried Krammer.
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 € können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.

Gewinnfreibetrag

Dieser beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 4,5% und 13% der Einkünfte – maximal jedoch 45.350 €. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nutzen, sollte laut Krammer jedenfalls der voraussichtliche Jahresgewinn 2019 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2019 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer können noch bis 31.12.2019 eine Befreiung von den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 aus der unternehmerischen Tätigkeit 5.361,72 € und die Umsätze 2019 30.000 € nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind insbesondere Jungunternehmer und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Ausgaben vorziehen

Ein weiterer Tipp des Steuerexperten: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken. Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2019 geleistet werden.

Bilanzen vorbereiten

Auf der Agenda stehen auch bilanzsteuerrechtliche Themen sowie das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. „Unternehmen sollten Themen wie die Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien unbedingt auf ihre Steuer-Checkliste geben. Auch um die Rückvergütung von Energieabgaben sollte man sich jetzt kümmern”, sagt Deloitte-Experte Krammer.

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