Hilferuf der Veranstaltungsbranche
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Kundgebung für die Veranstaltungsbranche der Plattform ohne-uns.at, einer Initiative der österreichischen Veranstaltungswirtschaft am 15. Juni 2020 in Wien
MARKETING & MEDIA Redaktion 04.11.2020

Hilferuf der Veranstaltungsbranche

livecom, die Vereinigung der österreichischen Veranstaltungsdienstleister, fordert eine gezielte branchenspezifische Unterstützung, die das Überleben der Veranstaltungswirtschaft bis zum Ende der Corona-Pandemie sichert.

WIEN. Acht Monate Coronakrise, der nächste Lockdown – und am 2. November 2020 ein Terroranschlag in Wien. Düster schaut es für die Freizeit- und Tourismuswirtschaft aus: Veranstaltungen werden mit Ausnahme des Profisports verboten. Auch Theater, Museen und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder oder Fitnessstudios müssen schließen. Lokale dürfen nur noch Abhol- und Lieferdienste anbieten, Hotels keine Touristen, sondern nur noch Geschäftsreisende aufnehmen.
Die heimische Veranstaltungswirtschaft leidet wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig – schon seit Beginn der Corona-Pandemie im März. Entsprechend hoch sind im Vergleich zu den Vorjahren und mit anderen Wirtschaftsbereichen die Umsatzeinbußen mit bis zu 100%.

„Ohne uns“: Demo im Juni
Schon im Juni hatte bei der Kundgebung "Ohne uns" am Wiener Heldenplatz die Eventbranche vor 3.500 Teilnehmern energisch Unterstützung durch die Politik gefordert. Es sei "5 nach 12" für die Branche, formulierte es damals Judy Emrich von "Ohne uns" stellvertretend für die 1.500 in der Initiative vertretenen Unternehmen. "Wir brauchen spezielle Unterstützungspakete für unsere gesamte Branche."

Situation heute
Vier Monate später ist die Situation der Branche weiterhin dramatisch. „Selbst wenn Veranstaltungen irgendwann einmal wieder ohne Restriktionen stattfinden dürfen, wird es noch lange dauern, bis der Wirtschaftszweig zur Normalität zurückkehrt“, heißt es in einem aktuellen Statement der livecom, der Vereinigung der österreichischen Veranstaltungsdienstleister.

Es handle sich „um einen beispiellosen Verzicht auf die geschäftliche Tätigkeit und um eine Einschränkung der Möglichkeit des wirtschaftlichen Handelns aufgrund von Schutzmaßnahmen für die Gesamtbevölkerung“. Die Branche warte immer noch auf eine maßgeschneiderte und gezielte branchenspezifische Unterstützung, die das Überleben der Veranstaltungswirtschaft bis zum Ende der Corona-Pandemie sichert.

Bei der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für den Lockdown 2 müsse dringend konkreter definiert werden, „dass alle Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft dafür bezugsberechtigt sind“. Insbesondere bei denjenigen, die bereits seit Monaten verzweifelt um Ihre Existenz bangen, herrsche nach den Ankündigungen zum Lockdown 2 und der gleichzeitig kommunizierten 80%-igen Entschädigung große Verunsicherung bezüglich der Regelung zur Anspruchsberechtigung.

Durch die unterschiedlichsten Kammerzugehörigkeiten der Veranstaltungsbranche (Tourismus & Freizeit, Information & Consulting, Handwerk & Gewerbe, Handel) wird befürchtet, dass viele um ihre Ansprüche umfallen, da es für die Veranstaltungsbranche keine Gesamtauflistung der Zuordnung zu den ÖNACE-Codes gibt – diese jedoch bei Antragstellung über finanzonline relevant sind (laut BMF).

6-Punkte-Plan
Die wesentlichen Forderungen der Veranstaltungswirtschaft:
"1. Alle Veranstaltungsarten müssen berücksichtigt werden: es darf keine zu enge Begrenzung auf Unterhaltung bzw. Kultur, Sport und Freizeit geben, sondern es muss auch der wesentliche Bereich der B2B- und B2C-Veranstaltungen berücksichtigt werden. Falls die Abgrenzung innerhalb der Branche zu schwierig ist, kann die Antragsberechtigung daran gekoppelt werden, wer in den letzten acht Monaten über 70% Umsatzausfall hatte. Damit sind fast nur die Veranstaltungsbranche, die Gastronomie und Stadthotellerie mit hohem Veranstaltungsbezug betroffen.
Formulierungsvorschlag der livecom: ‚Bezugsberechtigt sind Unternehmen, die im November gemäß Verordnung schließen müssen oder wegen gesetzlicher Veranstaltungsbeschränkungen von April bis Oktober 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von über 70% hatten.

2. Mittelbar betroffene Lieferanten und Beteiligte werden auch dadurch berücksichtigt, wenn sie z.B. über 70% Umsatzeinbruch erlitten haben.

3. Jeder Betrieb und jede juristische Person sind einzeln antragsberechtigt (Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaften, Vereine etc.). Bei Unternehmensgruppen darf kein Ausschluss gelten. Alle Betriebe, die nachweislich eine Umsatzeinbruchhöhe von 70% überschreiten, müssen antragsberechtigt sein.

4. Die Berechnung möglicher Hilfen rein auf Basis des November 2019 als Vergleichsmonat wird den Tätigkeitsstrukturen der Veranstaltungswirtschaft nicht gerecht. Wir empfehlen daher unter Beibehaltung der Zugrundelegung des Vorjahresmonats alternativ als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz des letzten Vorjahresquartals bzw. das Jahreszwölftel zu Grunde zu legen.

Insbesondere die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft unterliegen, wie bereits mehrfach nachgewiesen, erheblichen Schwankungen zwischen den Monaten und den einzelnen Jahren. Wichtig wäre uns allerdings, dass es jedenfalls ein Optionsrecht zwischen der Betrachtung des Vorjahresmonats oder des Vorjahresquartals oder des Jahreszwölftels gibt.

5. Um Klarheit für die Unternehmen zu schaffen ist es wesentlich, dass nun auch zeitgleich die Details zum Fixkostenzuschuss 2 (Klarstellung, in welcher Form ein Abzug erfolgt) sowie zum Schutzschirm (Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette) kommuniziert werden.

6. Bei der Kurzarbeit 3 wird eine 100%-ige Reduktion der Arbeitszeit (für November 2020 ohne
verpflichtenden Ausgleich in den Folgemonaten) für Betriebe der Veranstaltungsdienstleister überlebensnotwendig sein. Ebenso die Übernahme von Urlaubs- und Feiertagskosten und eine höhere Übernahme von Ausbildungskosten.“ (red)

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