Verstärkter Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
© Taylor Wessing
Martin Prohaska-Marchried, Wolfgang Kapek und Julia Allen
MARKETING & MEDIA Redaktion 25.07.2023

Verstärkter Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Nach Beschluss im Nationalrat: Strafen bei Verletzung deutlich erhöht, Ermittlungsmaßnahmen erweitert.

WIEN. Die am 7. Juli im Nationalrat beschlossenen Novellen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besser schützen. Mit deutlichen Erhöhungen der Strafen wird deren Schutz verstärkt und die Bekämpfung von Industriespionage erheblich erleichtert. Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft.

Deutlich höhere Freiheitsstrafen für Know-how Spione“
„Die Höhe der Strafen für die Verletzung bzw. das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
wird durch die Gesetzesänderungen vervielfacht“, erklärt Julia Allen, spezialisiert auf IP/IT-Strafrecht im IP/IT-Team der internationalen Sozietät Taylor Wessing. Bei einer Verletzung derselben wird die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre (statt bisher max. sechs Monate) betragen. Das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht. Wenn das Auskundschaften zugunsten des Auslands erfolgt, droht
gar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Und auch die Strafbestimmungen im UWG werden von bisher 3 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen angehoben.

Leichtere strafrechtliche Verfolgung
Auch die strafrechtliche Verfolgung bei Verdacht auf Verletzung von Know-how wird künftig erleichtert. Bisher
musste der Geschädigte den strafrechtlich relevanten Sachverhalt selbst ermitteln, aufbereiten und eine
Privatanklage beim Gericht einbringen. Das war für die Betroffenen zeitaufwändig, kostenintensiv und oft mit
einem schwer einschätzbaren Verfahrensausgang verbunden.

Durch sog. „Ermächtigungsdelikte“ wird die
Strafverfolgung bei Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wesentlich einfacher gestaltet.
Damit werden die Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Last der Ermittlungen und vom
Kostenrisiko einer Privatanklage befreit und die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft zur Ermittlung und
Anklage ermächtigt. Der Geschädigte kann weiterhin selbst entscheiden, ob eine Strafverfolgung erwünscht ist.
„Diese Entscheidungsfreiheit ist für den Betroffenen sehr wichtig, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oft
hochsensible Themen betreffen“, betont Prohaska-Marchried, CEE Head of IP bei Taylor Wessing.

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