Novelle des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes in Kraft
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MARKETING & MEDIA Redaktion 19.04.2022

Novelle des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes in Kraft

KommAustria ab sofort für Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich auf allen Plattformen zuständig.

WIEN. Mit dem neuen § 64 Abs. 3a Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) ist am 19. April 2022 eine Verwaltungs-Strafbestimmung in Kraft getreten, die den Strafrahmen und die behördliche Zuständigkeit bei Verstößen gegen unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Medienrechts in Österreich regelt. Demnach ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) Vollziehungsbehörde der Strafbestimmung, unabhängig davon, ob sich die Verstöße auf Rundfunk- oder Internet-Plattformen ereignen.

Mit der Novelle des AMD-G unterstützt die Gesetzgebung die nationale Umsetzung eines EU-Ratsbeschlusses und der diesbezüglichen Verordnung (EU) 2022/350 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 1. März 2022, mit denen die Verbreitung der russischen Staatsmedien Sputnik und RT, letzteres in verschiedenen Sprachversionen, auch auszugsweise in allen Mitgliedsstaaten untersagt wird. Die EU-Sanktionsverordnung steht im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und ist seit ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Geklärt ist nun darüber hinaus, dass Zuwiderhandlungen in Österreich mit Geldstrafen von bis zu 50.000 € geahndet werden können und dass die neue Bestimmung sowohl die technische Verbreitung als auch das Anbieten der Inhalte in und auf allen Rundfunk-, Abruf- sowie Streaming-Plattformen einschließlich Social Media unter Strafe stellt. (red)

Weitere Einzelheiten zu betroffenen Diensten und Programmangeboten sowie zu dem Verbot, diese sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht zugänglich zu machen und zu verbreiten, bietet die KommAustria auf der Website der RTR Medien an: https://www.rtr.at/Paragraf_64_3a_AMD-G

Der Text des neuen § 64 Abs. 3a AMD-G ist dem Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 55/2022 zu entnehmen, das unter https://www.rtr.at/BGBl_55_2022 zum Download zur Verfügung steht. Zeitnah wird die aktualisierte Fassung des vollständigen AMD-G im im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verfügung stehen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001412

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