Auch wenn es sich im konkreten Fall beim Opfer um eine bekannte Person handelt, deren Identität nach der Bestimmung des Ehrenkodex bekannt gegeben werden darf, seien Unfall- und Verbrechensopfer besonders schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Verstorbenen hob auch die Verfahrensrichterin im Untersuchungsausschuss hervor.
Demgegenüber seien Untersuchungsausschüsse "in unserer Demokratie eines der wichtigsten Mittel zur Kontrolle der politischen Arbeit", heißt es in der Aussendung. Die Berichterstattung aus Untersuchungsausschüssen sei daher prinzipiell von hohem öffentlichem Interesse. Ähnlich wie in der Gerichtsberichterstattung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten, dass alles, was dort gesagt wird, eins zu eins in der Berichterstattung wiedergegeben werden dürfe. Der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen sei vielmehr "stets zu beachten und im konkreten Einzelfall eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Wiedergabe der Information durchzuführen." (APA)