WIEN. Damit wird eine gerichtliche Auseinandersetzung über Ersatzleistungen im Zusammenhang mit Beiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) vermieden. Betroffen ist der Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 31. Mai 2008.
Hintergrund ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2015. Demnach bestand für die Österreichische Post beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin keine gesetzliche Verpflichtung, für zugewiesene Beamte entsprechende Beiträge aus der Gehaltsabrechnung an den FLAF abzuführen. Infolge der Entscheidung wurden der Post zwischen 2015 und 2019 bereits entrichtete Beiträge vom Bundesfinanzgericht rückerstattet. Gleichzeitig standen mögliche Ersatzleistungen an die Republik im Raum, über deren Höhe bis zuletzt unterschiedliche Auffassungen bestanden.
Für diese Verpflichtungen hatte die Post bereits seit 2018 eine Rückstellung gebildet. Die nun vereinbarte Zahlung von 47,8 Mio. Euro liegt laut Unternehmen deutlich innerhalb des dafür berücksichtigten Rahmens. Mit der Einigung sei der Sachverhalt endgültig geklärt und Rechtssicherheit geschaffen.
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