Europa ordnet das Erbrecht neu
ADVISORY PAUL CHRISTIAN JEZEK 06.02.2015

Europa ordnet das Erbrecht neu

Neuerungen Mitte August tritt die neue Erbrechtsverordnung in der gesamten Europäischen Union (außer DK, GB und Irland) in Kraft

Auswirkungen der neuen EU-Verordnung werden unterschätzt.

Wien. Mitte August dieses Jahres tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die potenziell jeden innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) betrifft.

Sie ist auf alle Sterbefälle anzuwenden, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgeblich – das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie ab Mitte August ein anderes Erbrecht gilt. Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der z.B. jeder Österreicher nach heimischem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht, etc. beerbt wird, stimmt demnach künftig nicht mehr.

Rechtzeitig Recht checken

Jeder – egal ob jung oder alt – sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt.Die erste Überlegung muss dabei nunmehr sein, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt. Daran schließt sich die Frage an, ob nach dem anhand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwendenden Recht die gewünschte Nachlassverteilung möglich und ob die Anwendung des fremden Rechts überhaupt gewollt ist. Dabei kann es bereits schwierig sein, den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuverlässig zu ermitteln. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass er mit einer Veränderung der tatsächlichen Umstände wechseln kann. Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am besten zusammen mit der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags vorgenommen werden.

Mehr Rechtssicherheit

Trotz des gestiegenen Beratungs-bedarfs aufgrund der einschneidenden Änderungen, welche die neue Verordnung mit sich bringt, überwiegen deren Vorteile. Denn mit der Verordnung gelten erstmalsauf EU-Ebene einheitliche Regelungen darüber, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist und wie Erben ihre Rechte nachzuweisen haben.Erben und Erblasser standen bisher vor oft schwer lösbaren Konflikten; so herrschte bislang in vielen grenzüberschreitenden Erbfällen Uneinigkeit, nach welchem nationalen Recht sich die Erbfolge richtet.

Zuverlässige Planung

Es konnte daher vorkommen, dass derselbe Erbfall in einem Mitgliedsstaat der EU anders als in einem anderen beurteilt wurde und Erbnachweise aus einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat nicht anerkannt wurden. Die EU-Erbrechtsverordnung wirkt dem entgegen und ermög-licht eine zuverlässige und rechts-sichere Nachlassplanung. Ferner wird mit der Verordnung per August auch ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt, mit dem Erben ebenso wie Testamentsvollstrecker ihre Rechtstellung nachweisen können. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entfällt damit künftig die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hatInformationen über das Erbrecht der Mitgliedsstaaten können z.B. auf der Webseite des Rats der Notariate der Europäischen Union abgerufen werden:www.successions-europe.eu

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