Des Rätsels Lösung
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Rechtsbeistand Bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.600 Euro, warnt Immobilienrechtsexperte Roland Weinrauch.
FINANCENET REAL:ESTATE Redaktion 25.08.2023

Des Rätsels Lösung

Das Bestellerprinzip lässt die heimische Bevölkerung laut Studie vor allem ratlos zurück. Experte Roland Weinrauch klärt auf.

WIEN. 70,7% der Österreicher gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Bestellerprinzip auch den Immobilienverkauf betrifft. Nur 5,7% der österreichischen Bevölkerung hätten richtig erkannt, dass das Bestellerprinzip sowohl Vermieter als auch Mieter betreffen kann, je nachdem, wer beauftragt, heißt es in der repräsentativen Studie von Weinrauch Rechtsanwälte, „Wie ist das Bestellerprinzip bei den Österreicher:innen angekommen”, die gemeinsam mit Marketagent erstellt wurde.

Verunsicherung bei Klienten

„Schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes haben wir festgestellt, dass bei vielen unserer Klienten offensichtlich Missverständnisse zum § 17a Maklergesetz vorhanden sind”, erklärt Roland Weinrauch, Gründer von Weinrauch Rechtsanwälte. Nur 22% der Österreicher fühlen sich hinsichtlich des Bestellerprinzips sehr gut, bzw. eher gut informiert; 16,1% haben sogar noch nie vom Bestellerprinzip im Maklergesetz gehört.

Weinrauch ergänzt: „In unseren Kundengesprächen haben wir festgestellt, dass nur wenige wissen, dass der ‚Erste Auftraggeber' die Kosten trägt. Das heißt, sowohl Mieter als auch Vermieter können betroffen sein. Ein Makler hat nur dann Anspruch auf Provision vom Mieter, wenn dieser aufgrund eines Maklervertrags aktiv wird und dem Mieter eine Wohnung vermittelt, für die er nicht schon zuvor einen Vermittlungsauftrag von Vermieter oder Hausverwaltung hatte.”
Geschäftsräumlichkeiten, Dienstwohnungen oder die Vermittlung von Pachtverträgen sind vom Bestellerprinzip nicht betroffen. Ebenso sind allfällige Provisionen bei Kauf und Verkauf von Immobilien ausgenommen. (hk)

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