WIEN. Nach geltender Bestimmung haben Arzneimittel- und Kosmetikhersteller mindestens 80% der Kosten einer speziellen Klärstufe von Abwasser zu tragen, die bei Kläranlagen in der Nähe solcher Hersteller angewendet wird. Nach einer Klage Polens beim EuGH empfahl die damit befasste Generalanwältin, die Bestimmung für nichtig zu erklären. Folgen die Richter des EuGH der Empfehlung, könnte die Bestimmung von den EU-Gesetzgebern geändert werden.
Pharmig-Generalsekretär Alexander Herzog betont, dass der Verband für eine „faire Verteilung der Kosten“ sei und diese begrüßen würde. Dies auch, weil die Kostenbelastung in diesem Zusammenhang letztlich die Medikamentenversorgung gefährden könnte. (sst)
Teure Wartezeiten
Egal, ob die Ursache ein Knochenbruch, eine Zerrung oder ein anderer Schaden am Bewegungsapparat ist: Zur Arbeitsunfähigkeit und zu Krankenständen kommt es dadurch bald einmal. Oft