WIEN/LINZ/SALZBURG. Nach Klage des VKI hatte das Landesgericht Salzburg den Händler Spar wegen Irreführung nicht rechtskräftig verurteilt – der Grund: ein Joghurtanteil von nur zehn Prozent im Eigenmarken-Produkt „Frozen Yogurt”. Die von Spar gegen die ergangene Beurteilung erhobene Berufung blieb ohne Erfolg – das OLG Linz schloss sich der Rechtsansicht des Landesgerichts Salzburg an. Es betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen Irreführung immunisiere. Spar hatte mit dem Zutatenverzeichnis argumentiert, aus dem sich der Joghurtanteil zweifelsfrei ergäbe; doch erwarte der Konsument ob des Namens und der Produktgestaltung einen höherne Anteil. (APA/red)
Media-Exzellenz im Wandel
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