Rechtzeitig für die Beseitigung vorsorgen
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Seilbahnbetreiber sind wirtschaftliches Rückgrat der Wintertourismus-Regionen.
ADVISORY 26.06.2015

Rechtzeitig für die Beseitigung vorsorgen

Seilbahnen Es dürfen jetzt steuerliche Rückstellungen für Mastenentfernen und Rekultivierung vorgenommen werden

Zell am See. Rückstellungen für den Rückbau von Seilbahnanlagen sind steuerlich anzuerkennen, so Roland Pfeffer von Prodinger Steuerberatung: Damit habe man Rechtssicherheit für die Unternehmen erreicht. Die Steuerberatungskanzlei hat ihren Klienten in einem sechsjährigen Verfahren bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) begleitet.

Bei der Errichtung von Seilbahnen wird vertraglich und in den behördlichen Bescheiden bereits der Rückbau der Anlagen vorgeschrieben, wobei die Verpflichtung zur Beseitigung der Anlage am Ende der Konzessionsdauer den Betreiber betrifft. Für die meist sehr hohen Aufwendungen zur Rekultivierung (z.B. Entfernen der Masten und Leitungen, Wiederaufforstung) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist während des laufenden Betriebs Vorsorge zu treffen.

Rechtssicherheit erreicht

Es sind daher ausreichend steuerliche Rückstellungen für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen zu bilden, lautet die Überlegung der Steuerberater. Das Finanzamt vertrat in der Vergangenheit jedoch eine andere Rechtsansicht und verneinte die Möglichkeit einer entsprechenden steuerrechtlichen Berücksichtigung der Rückstellungen.
Das Verfahren hatte 2009 mit der Außenprüfung eines Seilbahnbetriebs durch das zuständige Finanzamt begonnen. Die zweite Instanz folgte der ablehnenden Argumentation des Finanzamts. Aus diesem Grund habe man 2011 im Namen des betroffenen Unternehmens Beschwerde beim VwGH eingebracht. Nach eingehender Prüfung stellte dieser ausdrücklich klar, dass „in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden ist”.
„Wir freuen uns über diese positive Entscheidung der höchsten Instanz, welche der ganzen Branche Rechtssicherheit bringt”, so Pfeffer. Die Entscheidung wurde von der Kanzlei ohne Anwalt herbeigeführt: Wie in § 3 Abs. 2 Z 10 WtBG geregelt, können Steuerberater bis inklusive VwGH vertreten.(pj)

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