• Reinhard Krémer
Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer unkompliziert Steuern sparen und Ihr Jahresergebnis optimieren können. „Kürzlich wurde vom Nationalrat eine vorübergehende Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf 20% bzw. für klimafreundliche Investitionen auf 22% beschlossen. Für Unternehmer ist dies eine ausgesprochen erfreuliche Maßnahme“, sagt Karl Stückler. Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und somit – anders als der Gewinnfreibetrag – auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann im Prinzip für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt.
Besonders begünstigt
Im Bereich der Ökologisierung gilt für Investitionen ( z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-Kfz; Anm.) ein höherer IFB von 15%. Für Investitionen im Zeitraum von 1.11.2025 bis 31.12.2026 erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 20% und für klimafreundliche Investitionen auf 22%. Investitionen in diesem Zeitraum sind somit steuerlich besonders begünstigt.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1.000.000 € zu. Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
Öko-Zuschlag für Gebäude
Ein weiteres Steuerzuckerl gibt es für nachhaltige Investitionen in Wohngebäude. Denn bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Der Öko-Zuschlag steht allerdings nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird. Im Bereich der thermisch-energetischen Sanierung sind insbesondere die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren sowie Dach- und Fassadenbegrünungen erfasst.
Heizkesseltausch
Der „Heizkesseltausch“ erfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung (z.B. Pellets, Anm.) oder einen Fernwärmeanschluss. Für die Begünstigung ist es dem Grunde und der Höhe nach unerheblich, ob die zugrunde liegende Maßnahme einen Erhaltungs- oder einen Herstellungsaufwand darstellt. Der Öko-Zuschlag ist auf zwei Jahre befristet und steht in zwei Wirtschaftsjahren zu und zwar erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung soll der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zustehen, die im Kalenderjahr 2024 oder 2025 anfallen. Für den nachhaltigen Umbau bzw. die Sanierung rein betrieblich genutzter Gebäude gibt es leider keinen Öko-Zuschlag.
Halbjahresabschreibung
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG; Anm.)“, sagt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu 1.000 € kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Absetzbare Spenden …
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten; Anm.), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind.
… bis zu 10% des Gewinns
Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemeinnützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal zehn Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar. Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Katastrophenfälle abzugsfähig
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden. „Unternehmer haben mehrere Optionen, ihr steuerliches Ergebnis zum Jahresende gezielt zu beeinflussen – etwa durch Investitionen oder die Nutzung von Freibeträgen. Welche Maßnahmen tatsächlich vorteilhaft sind, sollte jedoch immer anhand der individuellen Unternehmensstruktur und der aktuellen Rechtslage geprüft werden“, sagt Karl Stückler.
