Ein starker und verlässlicher Partner
© TÜV Austria/Saskia Jonasch
TÜV Austria-CFO Christoph Wenninger (l.), CEO Stefan Haas.
INDUSTRIAL TECHNOLOGY Redaktion 23.04.2020

Ein starker und verlässlicher Partner

TÜV Austria verweist auf seine Lösungen für Krisensituationen und informiert über Betriebsschließungen.

WIEN. In den österreichischen Gesellschaften der TÜV Austria Group sind die Mitarbeiter seit dem 1.4.2020 für drei Monate zur Corona-Kurzarbeit angemeldet. Entsprechende Vereinbarungen wurden zwischen Unternehmen, Betriebsrat, Sozialpartnern und dem Arbeitsmarktservice getroffen. CEO Stefan Haas: „Die Kurzarbeit macht es möglich, sehr flexibel auf Auslastungsschwankungen in den kommenden Wochen und Monaten reagieren zu können, stellt gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Liquidität der gesamten Unternehmensgruppe dar und sichert die Arbeitsplätze unserer Mitarbeiter. Trotz dieser notwendigen Kapazitätsanpassungen agiert der TÜV Austria weiterhin als verlässlicher Partner für die Wirtschaft, Gemeinden, Behörden und Institutionen – selbstverständlich auch für alle Betreiber der kritischen Infrastruktur – in sämtlichen Bereichen von Prüfung, Inspektion, Zertifizierung, IT-Sicherheit sowie Aus- und Weiterbildung. Vor Ort, aber auch durch eine Reihe von Remote-Services“, erklärt Haas. „Wir haben eine gesellschaftliche Verantwortung der Wirtschaft, den Mitarbeitern und den Millionen Konsumenten gegenüber. Wir bieten professionelle Hilfestellung und stehen mit Rat und Tat der Wirtschaft zur Seite.“

Lösungen – individuell und situationsangepasst
Geboten wird eine Reihe von Lösungen, die Unternehmen in der momentanen Krisensituation massiv unterstützen. Etwa ein spezielles Verfahren in Notfällen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Zertifikaten, kontaktlose Werkstoffprüfungen mittels mobiler Labors, einen Remote Facility Management Support oder auch E-Learning-Programme und Skype-Schulungen, die im Home-Office-Modus beste Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten garantieren. Prüftätigkeiten für Anlagensicherheit, Aufzugstechnik, Medizinprodukte oder Zerstörende und Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung werden so gut wie möglich kontaktfrei durchgeführt, Evaluierung, Befundung und Rechnungslegung erfolgt remote und digital.

Die IT-Experten geben rund um die Uhr Support, wie der Remote-Modus mit Homeoffice auch der verstärkt einsetzenden Cyberkriminalität wirkungsvoll standhält, die Innovationgroup entwickelt bis zur Normalisierung der Situation die Safe-Secure-System-Labs weiter. Die TÜV Austria Aufzugstechnik sorgt auch jetzt dafür, dass die sichere Fahrt nach oben bzw. nach unten stets gewährleistet ist, dass Fahrtreppen begutachtet werden und mit dem gebäudetechnischen Umfeld alles passt. Auch die Räder- und Reifenprüfung läuft im Sinne der Fahrsicherheit wie gewohnt weiter.

Wesentliches bei Betriebsschließungen
Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird in der Gewerbeordnung (GewO) und im Eisenbahngesetz (EisbG) nicht unterschieden. Jedenfalls muss eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde gemeldet werden. Betriebe können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage.

Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z.B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung, etc.) durch die Covid-19-Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen.

Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, die eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren. TÜV Austria Kunden, die bereits den Inspection Manager nutzen, werden über diese Bestimmungen online informiert. Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, Vexat, ESV, GKV, etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich Covid-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.

Sollte die Betriebsunterbrechung genutzt werden, die Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar die Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.), muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen, etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt. (pj)

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