Das Aus für die Fotografie?
© Katharina Schiffl | Katharina Schiffl Die Kommunikationsbranche kennt Katharina Schiffl als Fotografin hinter der Kamera bei fast allen Branchen­events.
MARKETING & MEDIA Redaktion 25.05.2018

Das Aus für die Fotografie?

Gilt das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG) trotz DSGVO? Alles nur ­Panikmache? Branchenfotografin Katharina Schiffl sieht die DSGVO gelassen.

WIEN/BERLIN. Wird es nach dem heutigen Tag und dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung noch Fotos von Events, Sportereignissen oder sonstigen großen Veranstaltungen geben? Ein digitales Bild bildet konkrete Personen ab, erfasst weitere Metadaten wie den Standort oder den Zeitpunkt der Aufnahme. Wird das Bild auf eine Website geladen, erfolgt zudem eine Datenverarbeitung – künftig braucht es hierzu eine ausdrückliche Einwilligung jeder einzelnen Person, zumindest bei größeren Veranstaltungen dürfte das unmöglich sein. Ist der Fotografie nun also ein Ende gesetzt? Datenschützer warnen vor überzogenen Befürchtungen.

Ein generelles Verbot?

Der Kölner Rechtsanwalt Benjamin Horvath schreibt in einem Blog: „Die Nutzung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung im Rahmen des KUG dürfte nach dem 25. Mai 2018 jedoch nur noch für die ‚institutionalisierte' Presse und den Rundfunk und die für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen gelten.”

Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung uneingeschränkt „für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen”. Somit wird jede „automatisierte Verarbeitung” unter ein generelles Verbot gestellt, „das nur bei Einschlägigkeit eines Erlaubnistatbestands innerhalb der DSGVO ausnahmsweise erlaubt sein soll. Aus diesem Grund wird bereits jede Speicherung von Personenbildern in digitaler Form unter Verbot gestellt.” Wer seine Bilder professionell vertreiben will, müsste dann grundsätzlich einen Vertrag mit jeder abgebildeten Person abschließen.
Das klingt nicht nur unmöglich, ist es auch. Doch die Gegenseite, wie Universitätsprofessor Thomas Hoeren, spricht von Panikmache: „KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn.” Auch die deutsche Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat.
Entspannt blickt auch die Branchenfotografin Katharina Schiffl auf die DSGVO, wie sie auf Nachfrage von medianet erklärte: „Für mich persönlich ändert sich bei meiner Arbeit nichts, da es mir schon immer wichtig war, die Menschen mit meinen Fotos nur glücklich zu machen. Ich traue mich nicht einmal, auf den Auslöser zu drücken, wenn ich auch nur das leichte Gefühl habe, ein Foto wäre in diesem Moment unpassend beziehungsweise unerwünscht. Wenn es die Situation zulässt, frage ich den Fotografierten auch immer, ob das Bild für ihn oder sie so passt.”
Schiffl findet die DSGVO durchaus sinnvoll, kritisiert aber den bürokratischen Mehraufwand.

Das KUG bleibt erhalten

Durch die DSGVO ergäben sich „keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien”, heißt es in einer Stellungnahme des deutschen Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat. Die Basis widerrufbarer Einwilligung habe es auch vorher schon gegeben und decke seit vielen Jahren die Tätigkeit von Fotografen ab. Für die Veröffentlichung eines Bildes bleibe das KUG auch nach dem 25. Mai erhalten.

Auf ihre persönlichen Onlinepräsenzen würde Schiffl niemals Bilder ohne die Erlaubnis der Abgebildeten stellen, erklärt sie: „So gesehen, kommt für mich mit der DSGVO nichts Neues – sondern es wird nur aufmerksamer auf die Thematik gemacht.”
Bisher ist die Frage ungeklärt, wie sich die DSGVO zum Kunsturhebergesetz tatsächlich verhält, denn aufgrund einer fehlenden Rechtssprechung bleibt eine große Unsicherheit bestehen.
(gs/APA/dpa)

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