WIEN. Der ORF sei in der Gestaltung seiner Radio- und Fernsehprogramm zu unterhaltungslastig für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, und der Programmauftrag sei zu unpräzise, so der VÖP.
Daher hatten die Privatsender 2013 eine Beschwerde gegen das ORF-Radioprogramm eingebracht, die nun vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde. Dabei ging es um die Beurteilung der Ausgewogenheit oder einzelnen ORF-Radioprogramme und um die Frage, wie viel Unterhaltung, Kultur, Information oder Sport etwa in Ö3 oder den restlichen Radioprogrammen des ORF im Einzelnen steckt.
Der ORF argumentiert, grob gesprochen, dass, aufs gesamte Angebot des ORF gesehen, die Anteile ausgewogen seien, und diese Ansicht ist nun auch durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden.
Der ORF dazu: „Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem vorliegenden Erkenntnis die Beschwerde des VÖP bereits zum zweiten Mal vollinhaltlich abgewiesen. Damit steht erneut rechtskräftig fest, dass der ORF im angesprochenen Zeitraum 2013 die gesetzlichen Vorgaben vollinhaltlich erfüllt und ein differenziertes und ausgewogenes Gesamtprogramm gesendet hat.” Und genau da setzen die Privaten an und fordern eine genauere gesetzliche Definierung des ORF-Programms und Programmstrukturvorgaben für jeden einzelnen TV- und Radiosender des ORF, also zum Beispiel Mindest- bzw. Maximalwerte für den Wortanteil, den Anteil österreichischer Inhalte oder die gesetzlichen Programminhaltskategorien.
ORF sieht Vielfalt bedroht
Dies lehnt der ORF ab, denn das würde seiner Meinung nach die Vielfalt beschränken, „wenn von allen Hörfunksendern alle Kategorien im gleichen Verhältnis bedient würden”.
In einer Aussendung fordert der VÖP deshalb vom Gesetzgeber eine Änderung des Programmauftrags: „Der Ball liegt nun bei den medienpolitischen Entscheidungsträgern. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Verwendung der ORF-Programmentgelte endlich an eine nachprüfbare Programmstruktur gebunden wird, so wie das in vielen EU-Mitgliedsstaaten schon lange der Fall ist, und dass jedes einzelne ORF-Programm dem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag genügen muss.” (fej)