OGH: simpliTV darf Zustimmung zu Werbungserhalt nicht erzwingen
PantherMedia.net / marcociannarel
PRIMENEWS Redaktion 15.10.2018

OGH: simpliTV darf Zustimmung zu Werbungserhalt nicht erzwingen

VKI hatte geklagt - simpliTV: Vorgaben ohnehin längst erfüllt.

WIEN. Die Antennenplattform simpliTV darf die Zustimmung zum Erhalt von Werbung nicht erzwingen. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) als Kläger mitteilte. simpliTV hat die beanstandeten Bestimmungen nach eigenen Angaben ohnehin längst geändert.

Der VKI hatte die ORF-Tochter simpliTV unter anderem deshalb geklagt, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens die Verarbeitung und Weitergabe von Kundendaten erlaubte. Kunden mussten, wie der VKI am Montag in einer Aussendung erläuterte, die Datenverwendung akzeptieren. Die Konsumentenschützer sahen einen Widerspruch zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Geklagt wurde außerdem wegen einer kostenpflichtigen 0810-Kundendienst-Hotline.

Unternehmenssprecher Michael Weber sprach von einem Schildbürgerstreich, da die beanstandeten Regelungen bereits im Februar 2017 geändert worden seien. Als man durch den VKI auf das Problem aufmerksam wurde, habe man sofort reagiert, die AGB seien noch vor der Einbringung der Klage bereinigt worden. Eine kostenfreie Service-Hotline gebe es seit 2014, die kostenpflichtige Bestellhotline richte sich ausschließlich an Neukunden. Das aktuelle Urteil hinke der Realität de facto um Jahre hinterher, erklärt Weber. „Da wir im Bereich des Konsumentenschutzes eine hundertprozentige Rechtskonformität leben, wurden die vom VKI beanstandeten und nicht eindeutig auslegbaren Vertragsklauseln sofort angepasst“, erklärt Weber.

Bereits seit Februar 2017 erfolgt die Einholung der Zustimmungserklärung für die Zusendung von Werbung optional und auch gesondert vom Abschluss eines Vertrags. Die datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung wurde somit bereits vor Klagseinbringung des VKI aus den AGB entfernt.

„Das Wort ‚angemessen‘ wurde ebenso entsprechend dem Urteil bereits vor der VKI-Klage klarstellend in die AGB aufgenommen und gegenüber dem Kunden nie anders gelebt“, betont Michael Weber.
(APA/red)

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