Aus für „Scheinrabatte”
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Große ProzenteRabattangaben beziehen sich in der Regel auf den Preis unmittelbar zuvor, der wiederum gelegentlich extra erhöht wird, um eine besonders hohe Ersparnis vorzutäuschen – eine Praxis, mit der nun Schluss sein soll.
RETAIL Redaktion 04.10.2024

Aus für „Scheinrabatte”

Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft Rechtssicherheit und schützt Konsumenten vor Tricks.

MÜHLHEIM/RUHR. Im Streit um irreführende Angebote hat der deutsche Diskonter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kassiert – und die richtungsweisende Entscheidung zur Rabattwerbung hat auch Folgen für den heimischen Handel.

Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse sich dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der EuGH – so sollen Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren und so „gefälschte Preisermäßigungen ankündigen”.

Dubiose Referenzwerte

Zwar ist es schon seit 2022 so, dass Händler bei jeder Ermäßigung als Referenz den Preis der letzten 30 Tage angegeben müssen; was den Referenzwert der prozentuellen Rabattangabe betrifft, wurden diese in der Praxis allerdings teilweise noch auf den unmittelbaren Preis vor Beginn des Angebots bezogen.

Der Handelsverband begrüßte in einer ersten Reaktion die Rechtssicherheit, die sich aus der Entscheidung rechtzeitig vor Black Friday (29.11.) und Cyber Monday (2.12.) ergibt – und warnt Händler gleichzeitig davor, dass „Fehler in der Planung” zu „positiven Prozentsätzen” führen könnten. (red/APA)

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