WIEN. Mit dem AI Act hat die Europäische Union das erste umfassende Gesetz zur Regulierung Künstlicher Intelligenz weltweit auf die Strecke gebracht. (s. Bericht links).
„Grundsätzlich” begrüße man die Einigung, so das interactive advertising bureau austria (iab) in einer Aussendung.
„In gelebter EU-Tradition ist das Ergebnis stark vom Konsumentenschutz geprägt und Künstliche Intelligenz sehr weit definiert. Der Großteil der klein- und mittelständischen europäischen Digitalwirtschaft entwickelt Lösungen im B2B-Bereich, die der Modernisierung des gesamten Wirtschaftssystems dienen. Für neue KI-basierte Entwicklungen beispielsweise im Bereich der digitalen Verwaltung wird es eine frei zugängliche Sandboxes-Infrastruktur brauchen”, hält Stefan Santer (Didomi), Leiter der Arbeitsgruppe Public Affairs im iab, fest. KI-generierte Produkte sollen ja künftig mit einem digitalen Wasserzeichen gekennzeichnet werden, um die Transparenz für Verbraucher zu erhöhen. In diesem Zusammenhang werde sich die Frage stellen, wie weitreichend die Kennzeichnungspflicht geht, da viele bereits seit mehreren Jahren genutzte Tools wie Chatbots auf Machine Learning basieren, so der iab.
Das Problem sei aber, dass die Einstufung durch die EU-Kommission anhand der Rechenleistung zum Training der Modelle erfolge, die in Floating Point Operations (Maß für die Leistungsfähigkeit von Computern oder Prozessoren) gemessen wird.
Wen die neuen Regeln treffen
Santer dazu: „Die verankerte Grenze überschreiten derzeit nur wenige, vornehmlich aus den Vereinigten Staaten stammende Modelle wie unter anderem ChatGPT-4 von Open AI. Davon wiederum ausgenommen sind Modelle, die unter einer Open-Source-Lizenz zugänglich gemacht werden. Die Rechenleistung hat wenig Aussage. Vielmehr sollte die User-Anzahl für die Risikoeinstufung herangezogen werden”, so Santer.
Diverse Streitpunkte
Im AI Act wird das traditionell strenge europäische Urheberrecht schlagend. Urheber können der Nutzung ihrer Werke zum Training der Modelle widersprechen. Grundsätzlich steht es Entwicklern jedoch frei, auf digital verfügbare Daten zuzugreifen. Sie müssen allerdings eine detaillierte Zusammenfassung der Inhalte erstellen. Mit der Transparenzvorgabe haben Autoren, Musiker und Kreative die Möglichkeit, nachzuvollziehen, ob ihre Werke genutzt wurden.
Das von der Verlegerseite geforderte Auskunftsrecht, mit dem Urheber die Verwendung eines bestimmten Werkes abfragen können, ist in der Verhandlung abgeblitzt. Auch Vergütungsansprüche sind derzeit noch nicht geregelt.
Urheberrecht & Co
„Es müssen praxisnahe Verfahren entwickelt werden, die einfach und effektiv sind. Die Zusammenfassung einzelner Trainingsdaten ist administrativ nicht bewältigbar. Im Urheberrecht schlummert die Gefahr ähnlich extensiver Dokumentationsvorschriften wie sie bereits die EU-Datenschutzgrundverordnung vorsieht. Sie bedeuten viel Mehraufwand und wenig Mehrwert”, so Santer weiter.