••• Von Paul Christian Jezek
WIEN. Die Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung StRefG 2015/2016 tritt per 1.1.2016 in Kraft.
Dieses neue Gesetz führt im Bereich der Immobilientransaktionen in vielen Fällen zu einer höheren Steuerbelastung.
Deshalb ist Steuerberater Werner Braun (Moore Stephens City Treuhand) ein entschiedener Vertreter der Idee, etwaigen Handlungsbedarf noch bis 31.12. abzuarbeiten.
„Ich rate meinen Klienten unbedingt noch heuer für 2016 und später vorgesehene, unentgeltliche Übergaben wie z.B. eine Schenkung gezielt zu planen.”
Echte Gründe sind gefragt
Die Übergabe der Immobilie muss mittels Vertrag festgelegt werden. Wesentlich in diesem Fall ist es jedoch, dass eine aufschiebende Bedingung für 2015 festgelegt wird.
D.h. wenn 2016 oder später ein noch im Jahr 2015 vereinbartes Ereignis eintritt, wird die Schenkung rechtskräftig und man kann sich entscheiden, ob man das alte oder neue System nutzen möchte. „Damit die aufschiebende Bedingung von der Finanz jedoch nicht als Missbrauch ausgelegt wird, ist es ratsam, einen nicht steuerlichen Grund als Bedingung für die Schenkung anzuführen”, hat Braun einen konkreter Fall aus der Praxis zur Hand. „Ein Großvater hat mit seiner Enkelin im November 2015 vereinbart, dass sie sein Zinshaus geschenkt bekommt, wenn sie 25. Geburtstag hat und einen zehnstündigen Kurs über Immobilienverwaltung besucht hat.”
Die alte Rechtslage führt zu einer Steuerbelastung von 12.000 €, laut neuer Rechtslage müsste die Enkelin 88.250 € bezahlen. Braun: „Ich habe meinem Mandanten klar die Option in die alte Rechtslage empfohlen, denn damit beträgt die Steuerersparnis 76.250 €.”
Die Rechtsgrundlage
Die Neuregelung des Grunderwerbsteuergesetzes ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31.12.2015 verstirbt. Als Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Neuregelung wird somit auf die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs abgestellt.
Abgehend von dieser Generalnorm besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Rechtslage zu optieren. Dies kommt für Übertragungen in Betracht, bei denen der Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2016 verwirklicht wird oder der Erblasser vor dem 1.1.2016 verstirbt und die Steuerschuld beispielsweise infolge einer aufschiebenden Bedingung oder abhängig von einer behördlichen Genehmigung nach dem 31.12.2015 entsteht. Im Fall der Selbstberechnung der GrESt ist die Option bis zur Selbstberechnung, ansonsten bis zur Rechtskraft des GrESt-Bescheids, auszuüben.