Achtung auf das VbVG
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Thomas Kralik ist Partner und Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.
ADVISORY 20.11.2015

Achtung auf das VbVG

Auch Verbände – juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen – können haftbar sein.

••• Gastkommentar von Thomas Kralik

WIEN. Dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, ist klar. Weniger bekannt ist, dass auch Verbände strafrechtlich für Verfehlungen ihrer Mitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden können.

Seit dem 1.1.2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) nunmehr in Kraft, führt aber noch ein stiefmütterliches Dasein, da die Zahl der Verfahren nach dem VbVG überschaubar ist.

Wann haftet ein Verband?

Voraussetzung für Verbandshaftung ist, dass entweder ein Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Aufsichtsräte und alle Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Verbandes haben) oder ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung zugunsten des Verbandes begangen hat, oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber, ob ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter die Tat begangen hat.
Für Taten der Entscheidungsträger haftet der Verband schon dann, wenn die Tat vom Entscheidungsträger schuldhaft und rechtswidrig begangen wurde, hingegen bei Straftaten durch andere Mitarbeiter deutlich eingeschränkter und nur dann, wenn dem Verband (seinen Entscheidungsträgern) ein Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann, d.h. wenn wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden.
Ein praktisches Beispiel dafür ist ein Unfall auf einer Baustelle, bei dem eine Person verletzt wird, weil eine Absturzsicherung gefehlt hat. Grundvoraussetzung für eine Verantwortlichkeit nach dem VbVG ist, dass der Mitarbeiter, der die Absturzsicherung anbringen hätte sollen, die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, sprich fahrlässig gehandelt hat. Wenn das zu bejahen ist, ist das Bauunternehmen – vereinfacht gesagt – nur dann verantwortlich, wenn der Arbeiter für die Durchführung dieser Arbeiten ungeeignet war, wenn es das Unternehmen unterlassen hat, regelmäßig ausreichend zu kontrollieren, dass alle Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, und/oder die interne Organisation und die internen Abläufe mangelhaft sind, und daher nicht geeignet sind, ein derartiges Fehlverhalten eines Arbeiters zu verhindern.

Geldstrafen bis zu 1,8 Millionen €

Im Falle einer strafrechtlichen Haftung des Verbandes sind Geldbußen vorgesehen, deren Höhe abhängig vom begangenen Delikt, dem Verhalten des Verbandes nach der Tat (Mitwirkung an der Aufklärung der Tat) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verbandes sind; die maximal mögliche Geldstrafe beträgt 1,8 Mio. €.

Und wer meint, der Verband werde sich bei seinem Mitarbeiter oder Entscheidungsträger regressieren, irrt: Das VbVG schließt einen derartigen Rückgriff ausdrücklich aus.

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