GesbR: Diese Gesellschaft ist (uns) ziemlich neu …
ADVISORY 30.01.2015

GesbR: Diese Gesellschaft ist (uns) ziemlich neu …

(Fast) Alles neu machte der 1.1.2015 Die Details zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Seit mehr als 200 Jahren bestehende gesetzliche Regelungen wurden in wichtigen Punkten geändert.

Wien. Der Anwendungsbereich für die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” war schon vor dem am 1.1. in Kraft getretenen GesbR-Reformgesetz sehr weit und bleibt dies auch. Darunter fallen weiterhin Arbeitsgemeinschaften für die Abwicklung von Bauaufträgen (ARGEs), Kanzleien von Freiberuflern, Kreditkonsortien, Vorgründungsgesellschaften, Syndikatsverträge, Unterbeteiligungen, Interessengemeinschaften, Kostengemeinschaften, Kanzlei- oder Ordinationsgemeinschaften sowie Miteigentumsgemeinschaften, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Grundsätzlich orientiert sich die GesbR-Reform am Recht der Offenen Gesellschaft und führt in weiten Bereichen zu einer Angleichung an die OG. Die Einlagen der Gesellschafter werden auf festen Kapitalkonten gebucht, nach deren Ausmaß sich das (Substanz-)Beteiligungsverhältnis und die Stimmrechte richten. Die Kapitalkonten bilden prinzipiell auch die Grundlage für die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.

Gesellschaftsvertrag checken

Sofern allerdings die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß mitwirken, muss dieser Umstand bei der Zuweisung des Gewinns angemessen berücksichtigt werden.„Ist gesellschaftsvertraglich nicht anderes bestimmt, ist davon auszugehen, dass alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß und Wert mitwirken”, sagt dazu Steuerberater Gottfried Sulz, Partner bei TPA Horwath. „Sofern dem nicht so ist, wird dies bei der Gewinnverteilung angemessen zu berücksich-tigen sein. Am besten überprüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag und legen insbesondere das fixe Kapi-talkonto und damit ihr Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnis fest.”Des Weiteren gilt nun anstelleder bisherigen – vornehm formu-liert eher praxisfernen – „Gesamt-geschäftsführung” im Innenverhältnis bei gewöhnlichen Geschäften die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Ist somit nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregelt, kann jeder Gesellschafter allein die laufenden Geschäfte führen. Nur für außergewöhnliche Geschäfte ist weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip maßgebend.Und: Auch nach außen hin kann grundsätzlich jeder Gesellschafter vertreten und damit allein alle Gesellschafter verpflichten.

Gesellschafternachfolge

„Freiberufler-GesbR haben jetzt endlich die gesetzliche Möglichkeit, ihre Kanzleien und Mandate im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine rechtsfähige OG oder KG zu übertragen”, freut sich Sulz. Im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils gehen gesellschaftsinterne Rechtspositionen automatisch auf den Erwerber über. Auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gehen über, ohne dass die Anteile im Einzelnen übertragen werden müssen. Für die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG gilt die Gesamtrechtsnachfolge, ausgenommen „bücherliche Rechte”, also insbesondere die Übertragung von Liegenschaften, Baurechten, etc. Das bedeutet, dass die Übertragung des Eigentums der Eintragung imGrundbuch – mit entsprechenden Eintragungsgebühren – bedarf.

Neue Nachschusspflicht

Während grundsätzlich für die Gesellschafter keine Nachschuss-pflicht besteht, ist nun eine Ausnahme gegeben, wenn die Fortführung der Gesellschaft nicht möglich wäre. „Dann können Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, selbst wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist”, erklärt Sulz. Überstimmte Gesellschafter, die den Nachschuss nicht leisten, können allerdings unter Wahrung ihrer Abfindungsansprüche aus der GesbR austreten. „In diesem Zusammenhang ist es sicher zweckmäßig, die Kündigungs-, Aufgriffs- und Bewertungsregeln im Falle des Ausscheidens zu überprüfen”, rät Sulz.

Die Übergangsregelung

Die GesbR-Reform ist mit 1.1. in Kraft getreten. Allerdings besteht für „Altgesellschaften”, also für allebis zum 31.12.2014 gegründete GesbR, eine Übergangsregelung. Wenn einer der Gesellschafter bis zum 30.6.2016 erklärt, dass er die Anwendung der alten Regelungen beibehalten möchte, gilt das Altrecht für diese GesbR insoweit noch bis Ende 2021. Alle anderen Regelungen gelten aber bereits ab 1.1.2015 auch für Altgesellschaften.(pj)

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