Wien. Einzelunternehmen mit einemJahresumsatz unter 220.000 € haben die Möglichkeit einer Betriebsausgabenpauschalierung.
„Grundsätzlich ist dies in vielen Fällen überaus sinnvoll, denn der Aufwand, eine Vielzahl kleinerBeträge zu kontrollieren und zu bearbeiten, ist sowohl für die Unter-nehmer als auch für die Finanzverwaltung wirtschaftlich kontraproduktiv und damit volkswirtschaftlich sinnlos”, erklärt Hans-Georg Göttling, Sprecher der Berufsgruppe Unternehmensberatung der Fachgruppe UBIT Wien.
Mit zweierlei Maß
Die Fachgruppe UBIT Wien hat stellvertretend für alle betroffenen Branchen 170 Unternehmensberater zu diesem Thema befragt. Das Ergebnis: Eine verschwindende Minderheit von rund 13% nützt die Möglichkeit der Pauschalierung, allerdings würden mehr als 50% gern auf das Sammeln und Administrieren von Belegen verzichten, wäre die Pauschalierung praxisrelevant angelegt „Wie realitätsfern der zugestandene Pauschalsatz von6% ist, zeigt der Umstand, dass bei weniger als 5% der Befragten die Betriebskosten in dieser Größenordnung liegen”, kritisiert Göttling.Bei 85% der Befragten liegen die Kosten über jenen 12%, die anderen Berufsgruppen zugestanden werden; bei mehr als der Hälfte der Befragten liegt der Wert sogar über 26%. Das Ergebnis der Umfrage zeugt von einem mangelnden Verständnis der Finanzverwaltung für die Tätigkeitsfelder der Unternehmensberatung, wenn diese z.B. gleich wie schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeit eingestuft wird, meint Göttling.
Kostenfaktor Weiterbildung
„Auch die Umreihung der Unter-nehmensberatung in die Gruppemit einem Pauschalsatz von 12% kann nur ein erster Schritt sein.” Angemessen erscheine ein Wert von mindestens 20%, ohne dass dabei dem Staat ungebührlich viel an Steueraufkommen entgeht. Weiteren Reformbedarf sieht die Fachgruppe UBIT Wien auch bei den zusätzlich geltend zu machen-den Kostenarten. „In der Unternehmensberatung stellt die Weiterbildung einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Für wissensbasierte Dienstleister ist Bildung das Gleiche wie Material- und Handelswareneinsatz für Gewerbe und Handel; daher müssen Ausgaben für die Weiterbildung auch außerhalb einer Pauschalierung geltend gemacht werden können.”(pj)