PRIMENEWS
16.01.2015

Thema Blasphemie: Darf Satire alles?

Gastkommentar Die Grenzen der Medienfreiheit in Österreich

Prinzipien und Paragraphen Wer gelegentlich das deutsche Satiremagazin Titanic oder gar Charlie Hebdo liest, wird sich irgendwann die Frage stellen: Wie weit dürfen Journalisten – und insbesondere Satiriker – gehen? Ganz so wie bei Tucholsky („Satire darf alles”) ist es nicht. Aber fast.

Gehen wir es ganz fundamental an: Das „liberale Prinzip” ist ein Grundprinzip der österreichischen Verfassung. Es besagt: Was nicht explizit durch Gesetz verboten ist, ist erlaubt. Dementsprechend darf auch jeder alles zeichnen und publizieren, was nicht ausdrücklich verboten ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Österreich Gesetzesrang hat, bekräftigt dies noch einmal: Sie garantiert die Freiheit, sich künstlerisch zu betätigen genauso wie die Meinungs- und Pressefreiheit.

Der „relaxte” Gläubige als Maßstab

Die Ausnahme sind gesetzliche Beschränkungen, etwa zur Verletzung der Ehre und zur Aufstachelung gegen bestimmte Gruppen. Unter Letzteres fällt auch der oft diskutierte „Blasphemieparagraph” (§ 188 StGB). Dieser soll die „religiöse Ruhe” im Land dadurch schützen, dass er eine (niedrige) Freiheitsstrafe für die Herabwürdigung oder Verspottung von Religionen vorsieht. Das klingt schon nach einem recht starken Eingriff in die Meinungs- und Kunstfreiheit. Doch die Anwendung des Tatbestands ist schon dadurch eingeschränkt, dass dieses Verhalten „geeignet sein muss, „berechtigtes Ärgernis zu erregen”. Das heißt: Extreme religiöse Ansichten sind nicht geschützt, es kommt auf die Empfindung eines gewissermaßen „relaxten” Durchschnittschristen, -juden oder -moslems an. Der Schutz der Gefühle besonders empfindlicher Personen ist nicht die Aufgabe des Strafrechts.

Dem Journalisten hilft common sense

Auch darüber hinaus sind der Anwendung des „Blasphemieparagraphen” durch die Meinungsfreiheit und insbesondere durch die Kunstfreiheit enge Grenzen gesetzt; wie eng, ist freilich nicht definiert, der Schutz der Kunst geht aber noch weiter als jener der freien Meinung. Daraus erklärt sich, dass satirische, also kunstvoll-humoristische religionskritische Äußerungen, weitergehend geschützt sind als ernsthafte (oder gar hassgetriebene) Darstellungen. Um von der Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss zumindest ein „aufrichtiges künstlerisches Streben” aufseiten des Künstlers vorliegen.Dem Journalisten hilft common sense bei der Orientierung, was geht und was nicht. Wer sich nicht sicher ist, dem sei die Lektüre der Titanic als Gradmesser für das rechtlich gerade noch zulässige Maß an Gehässigkeit empfohlen.

Markus Moser ist Rechtsanwalt bei Fiebinger Polak Leon Rechtsanwälte; www.fplp.atDie abgedruckten Gastkommentare geben ausschließlich die Meinung des Verfassers wieder. Wir behalten uns das Recht auf Kürzung vor.

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