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© W. Sieberer/Gärner I Perl 

Gärner: „Neuregelung bringt meist auch in tiefster Tarifstufe eine Verteuerung.”

19.06.2015

Regierung hat Lücke geschlossen

Grunderwerbssteuer Weitergabe von mehreren Besitzern wird zusammengerechnet; Übertragung in der Familie immer unentgeltlich

Gestaffelte Steuersätze, egal ob Schulden mitübergeben werden; Deckelung bei Betriebsobjekten.

Wien. Bei der im Zuge der Steuerreform geplanten Erhöhung der Grunderwerbsteuer (GrESt) hat die Regierung noch „nachgebessert”. Zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge eines Grundstücks werden nun zusammengerechnet. Im bisherigen Gesetzesentwurf wäre es noch möglich gewesen, Steuern zu sparen, nämlich wenn eine Wohnung oder ein Haus zwei Besitzer hat – dann hätte ein Kind durch zwei Erwerbsvorgänge jeweils die Hälfte geerbt und damit weniger Steuerlast gehabt. Im am Dienstag im Ministerrat beschlossenen Gesetzesentwurf wurde aber folgender Satz eingefügt: „Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.”

„Derzeit müssen nur 2% vom dreifachen Einheitswert an Grunderwerbsteuer bezahlt werden, unabhängig davon, ob die Immobilie verkauft, verschenkt oder vererbt wurde; ab 1. Jänner 2016 wird der Verkehrswert herangezogen”, sagt Spezialist für Familien- und Immobilienrecht, Clemens Gärner, von Gärner und Perl Rechtsanwälte.

Immer Staffeltarif

Dies kann ein immenses Mehr an Kosten bedeuten, egal ob Liegenschaften, Wohnungen oder nur Teile davon an den Ehepartner, sowohl in aufrechter Ehe als auch im Zuge einer Scheidung, übertragen werden. Weitergaben innerhalb der Familie fallen im neuen Entwurf immer unter den Staffeltarif. Bisher war vorgesehen, dass der Grunderwerb von Häusern und Wohnungen, auf die ein Kredit läuft, nicht als unentgeltlich gilt und damit nicht in den Genuss der Staffelung kommt. Nun ist die Weitergabe im Erbfall oder in der Familie unentgeltlich, egal ob Schulden mitübergeben werden oder nicht.

Hochrechnung zulässig

Für entgeltlichen Grunderwerb gilt ein Steuersatz von 3,5% ab dem ersten Euro. Bei unentgeltlichem Erwerb fallen bei den ers-ten 250.000 Euro nur 0,5% Steuern an und für die nächsten 150.000 Euro 2%, erst ab 400.000 Euro gilt der reguläre Steuersatz von 3,5% des Grundstückwerts. Die Bemessungsgrundlage des Grundstückwerts kann – anders als noch im Begutachtungsentwurf – auf unterschiedliche Weise ermittelt werden: mittels Hochrechnung, abgeleitet von einem Immobilienpreisspiegel samt Bewertungsabschlag von bis zu 30% oder aufgrund eines Nachweises.
Bei Betriebsgrundstücken ist eine Deckelung des Steuersatzes mit 0,5% vorgesehen.(best)

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