••• Von Paul Christian Jezek
In der digitalen Welt wird heute mit kreativen Inhalten eine erhebliche Wertschöpfung erzielt. Kreative Inhalte sind ein Motor für neue Geschäftsmodelle und Innovationen im Online-Bereich. Verbrauchern steht heute ein größeres und vielfältigeres Angebot an legalen Online-Diensten zur Verfügung als je zuvor.
Mit dem Wachstum und der Entwicklung des Marktes kam es im vergangenen Jahrzehnt jedoch zu einer zunehmenden Spaltung bei den Diensten. Lizenzierten Anbietern von digitalen Inhalten (Content Provider) wie Spotify, Deezer, Netflix oder iTunes, die Lizenzen für die Inhalte erwerben, stehen Online-Plattformen wie YouTube, TuneIn, Dailymotion und Facebook gegenüber, die Urheber entweder überhaupt nicht oder deutlich unter Wert vergüten. Gemessen an den Nutzungszahlen, sind diese Plattformbetreiber heute die dominanten Akteure im Online-Markt.
Urheberrechtspaket der EK
Ende 2015 hatte die Europäische Kommission (EK) ihre Pläne für eine Modernisierung des europäischen Urheberrechts und zur Strategie für den digitalen Binnenmarkt präsentiert und eine Umsetzung der Pläne in konkrete Legislativvorschläge und Politikinitiativen angekündigt.
Nach einigen Vorschlägen für bestimmte Bereiche wie z.B. Verbraucherschutz beim Online-Kauf oder grenzüberschreitender Zugang zu rechtmäßig erworbenen Inhalten hat die EK am 14.9.2016 ein Urheberrechtspaket vorgelegt. Konkret handelt es sich dabei um eine Mitteilung und vier Regelungsvorschläge zur Reform des europäischen Urheberrechts.
Mehr als 1.100 Kunstschaffende aus Europa haben im Sommer 2016 in einem offenen Brief an Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker appelliert, im Zuge der anstehenden Urheberrechtsreform die nötigen Klarstellungen vorzunehmen, um den Wertetransfer von Kreativschaffenden zu Plattformbetreibern zu stoppen. Bis zum Herbst 2016 haben mehr als 20.000 Kunstschaffende und andere Unterstützer aus Europa diese Petition über die Website www.makeinternetfair.eu mitgezeichnet.
Vorsichtig formuliert
Der Richtlinienvorschlag enthält nun die erstmalige, wenngleich vorsichtig formulierte Ausgestaltung der Lizenzierungspflicht von Plattformen wie YouTube oder Google News.
Das Zugang-Verschaffen zu geschützten Werken stellt nach Ansicht der Rechteinhaber eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Sofern die Plattformen eine aktive Rolle einnehmen, soll es nicht beim bisherigen Haftungsprivileg der sogenannten eCommerce-Richtlinie bleiben. Wo diese Plattformen sich aufgrund der bisherigen Rechtslage nämlich bislang darauf ausreden konnten, nicht für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich zu sein, und daraus weder eine urheberrechtliche Nutzungshandlung noch eine Vergütungspflicht ableiteten, sind sie nun – wenn sie nicht bloße passive technische Hilfsmittel für die Verbreitung des Contents bereitstellen, sondern eine aktivere Rolle einnehmen, also etwa mit speziellen Suchmaschinen, individuellem Content-Marketing oder Angebotsprofiling ausgestattet sind – potenziell einer Vergütungspflicht für die Bereitstellung der Inhalte ausgesetzt.
Das „absolute Minimum”
„Der Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission stellt eine gute Basis für die Lösung dieses Wertetransfer-Problems zugunsten der Kreativen dar”, lautet der Kommentar seitens der AKM. „Um eine wirkliche Stütze für einen effektiven Binnenmarkt zu sein, ist es jedoch nötig, diese Basis auszubauen. Der Text des Richtlinien-Entwurfs stellt somit lediglich das absolute Minimum dar.”
Die bereits etablierte Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung dieser Plattformen soll zu einer Überwachungspflicht ausgeweitet werden, wobei Plattformen wirksame und nachvollziehbare Maßnahmen anzuwenden haben.
Mit der Normierung einer angemessenen Beteiligung an den Einnahmen der Plattformen wie YouTube wird einer seit Jahren geäußerten Forderung der Künstler und Verwertungsgesellschaften seitens der Kommission endlich nachgekommen – allerdings ist mit Widerstand von Google & Co. bis zur endgültigen Fassung der Richtlinie zu rechnen.