••• Von Laura Schott
WIEN. Vor mittlerweile zweieinhalb Jahren erschien auf der Website oe24.at ein Artikel mit dem Titel „Die dreckigen Fantasien des Michael Jeannée”, der dem Krone-Kolumnisten unter anderem starken Alkoholkonsum beim Verfassen seiner Kommentare vorwarf. Das Oberlandesgericht Wien sprach Jeanée damals eine Entschädigung zu, da der Beitrag wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten als rechtswidrig eingestuft wurde.
Abgelehnt wurde im Zuge des Verfahrens hingegen eine weitere Entschädigung wegen Setzung einer Verlinkung zu diesem rechtswidrigen Beitrag auf dem Facebook-Account von oe24.at. Daher ist Jeannée in dieser Causa in die nächste Instanz gegangen – und hat nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass Michael Jeannée neben der Entschädigung für die Veröffentlichung des Beitrags auf der Website oe24.at eine weitere eigenständige Entschädigung für die Verlinkung ebendieses Beitrags auf der Facebook-Seite von oe24.at zustand.
Eigenständige Veröffentlichung
Obwohl also der rechtswidrige Inhalt auf dem Facebook-Account von oe24.at selbst gar nicht ersichtlich war, sondern sich dieser dem User erst bei Anklicken des Links eröffnete, erachtete der OGH allein die Linksetzung zu einer anderen Website derselben Medieninhaberin als zusätzliche eigenständige Veröffentlichung mit einem eigenständigen Anspruch auf Entschädigung.
Medienrechtsanwalt Ronald Bauer (Krüger/Bauer Rechtsanwälte) sieht in der Entscheidung weitreichende Auswirkungen für all jene Medieninhaber, die mehrere Onlinemedien betreiben und zwecks breiterer Publizitätswirkung diese untereinander verlinken.
Wer nämlich etwa neben einer Website auch einen Facebookaccount betreibt – und das trifft bekanntlich auf zahlreiche Medieninhaber zu –, dem droht nach dieser neuen OGH-Entscheidung für die bloße Verlinkung eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Beitrags eine (weitere) Entschädigungszahlung in der Höhe von bis zu 50.000 €. (red)