Wien. Das Exekutionsrecht wird in seiner Bedeutung oft unterschätzt. Nach einem gewonnenen Zivilprozess kann oft nur im Rahmen eines Exekutionsverfahrens eine (teilweise) Befriedigung der erstrittenen Forderung erzielt werden.
Am 1.10.2014 ist eine Novelledes österreichischen Exekutionsrechts in Kraft getreten, die zahlreiche inhaltliche Änderungen sowie Anpassungen und vor allem Anhebungen bei den Vollzugsgebühren mit sich gebracht hat.
Bessere Gläubiger-Position
Der betreibende Gläubiger kann sich nunmehr bereits in erster Instanz zu einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution äußern und sich so schneller gegen eine allfällige Aufschiebung wehren. Der Rekurs gegen Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens ist jetzt zweiseitig, womit auch die Gegenseite die Möglichkeit erhält, im Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt darzulegen. Damit wird die Position des Gläubigers verbessert.Der Vollzug einer im vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigten Fahrnisexekution ohne vorherige Zustellung des Bewilligungsbeschlusses ist bei Forderungen bis 500 €, deren Zahlung nicht zu erwarten ist, nicht mehr möglich.Außerdem stellen nunmehr auch strafgerichtliche Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen (Verfall, Konfiskation oder Einziehung bzw. Verwertung sichergestellter/beschlagnahmter Vermögenswerte) Exekutionstitel dar, sodass unmittelbar aufgrund dieser Entscheidungen Exekution geführt werden kann und nicht erst ein entsprechender Titel geschaffen werden muss.
Forderungsexekutionen
Der Drittschuldner (meist der Arbeitgeber) kann neben dem Rekurs nunmehr auch Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung erheben, wenn er vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Außerdem bekommt er das Recht, die Einstellung der Exekution zu beantragen, wenn er vom Gläubiger trotz Aufforderung keine Aufstellung der offenen Forderungen erhält.Dem Verpflichteten und dem Drittschuldner wird die Möglichkeit eingeräumt, die Einstellung der Exekution zu beantragen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind. Damit wird die Position des Drittschuldners gestärkt.
Liegenschaftsexekutionen
Prozessunfähige Verpflichtete können aufgrund ihres besonderen Schutzbedürfnisses unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Erwerbers unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung des Zuschlags erreichen und so die Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaften stoppen. Um unzulässige Bieterabsprachen bei Zwangsversteigerungen zu verhindern, sind neben der Nichtigkeitsfolge nunmehr weitere Sanktionen, wie die Verhängung von Ordnungsstrafen bis 10.000 € über die Bieter und deren Ausschluss vom Versteigerungsverfahren vorgesehen. So soll gewährleistet werden, dass auch unerfahrene Bieter Chancen auf den Zuschlag haben und ein fairer Preis erzielt werden kann. Diese Regelung gilt auch für Versteigerung von gepfändeten Fahrnissen.
Gestärktes Familienrecht
In Unterhaltssachen hat nunmehr das für das konkrete Unterhaltsverfahren zuständige Gericht über die exekutionsrechtlichen Einwendungen (gegen den Anspruch selbst oder aber gegen den Exekutionstitel) zu verhandeln und zu entscheiden, weil familienrechtliche Aspekte in diesem Fall weit mehr im Vordergrund stehen als exekutionsrechtliche Gesichtspunkte.Über solche Einwendungen betreffend Ehegatten- oder Kindesunterhalt entscheidet daher in der Regel der zuständige und mit der Materie vertraute Familienrichter oder Rechtspfleger. Davon ausgenommen sind lediglich internationale Fälle, in denen kein österreichisches Gericht für die Unterhaltssache zuständig ist. Hier hat das Bewilligungsgericht zu entscheiden.Außerdem dürfen noch im Exekutionsverfahren Sachverhaltsänderungen, die ein ganzes oder teilweises Erlöschen oder eine Hemmung des Unterhaltsanspruchs begründen, vorgebracht werden. Damit wird die Position des Unterhaltsschuldners gestärkt.Fazit: Die EO-Novelle 2014 hat eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes für sämtliche Parteien mit sich gebracht und schafft endlich eine einheitliche Regelung in Unterhaltssachen. Sie ist somit ihr Geld für die nun höheren Gebühren wert ...www.bkp.at
Die EO-Novelle 2014 enthält eine Reihe von Verbesserungen im Exekutionsrecht.