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Business Judgement Rule: Es ist unklar, ob die neue Rechtslage tatsächlich zu einer Präzisierung der alten Normen führt.

19.02.2016

Sind Fehler gleich „Untreue”?

Im Wirtschaftsleben ist es in jedem Fall empfehlenswert, die Grundlagen für eine unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf die Business Judgement Rule festzuhalten.

••• Gastbeitrag von Beatrice Bachl, bkp Rechtsanwälte

WIEN. Mit 1.1.2016 trat die Strafrechtsreform 2015 in Kraft. Im Zentrum der Reform steht neben den Bilanzdelikten der reformierte Untreuetatbestand samt der sowohl im GmbH-Gesetz als auch im Aktiengesetz nunmehr verankerten Business Judgement Rule (BJR).

Auf Basis der umstrittenen Entscheidung des OGH in Sachen Libro 2014 (12 Os 117/12 s) war eine Tendenz der Rechtssprechung dahingehend zu befürchten, dass eine unternehmerische Entscheidung, die sich nachträglich als wirtschaftlich nachteilig herausstellen sollte, per se als Erfüllung zumindest des objektiven Tatbestands der Untreue gewertet werden könnte. Positiv ist nun, dass die neue Rechtslage diese Tendenz abzuschwächen scheint.

Der Untreue-Tatbestand

Das Delikt der Untreue verwirklicht nunmehr, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Die Business Judgement Rule

Bei dieser Konkretisierung auf die Wortfolge „in unvertretbarer Weise”, also den Bereich außerhalb des vernünftig Argumentierbaren, handelt es sich bereits um eine Art BJR „light”. Steht einem Entscheidungsträger ein Ermessensspielraum zur Verfügung, ist das Überschreiten desselben tatbestandsmäßig.

Wurden dem Entscheidungsträger hingegen klare Anweisungen gegeben, ist zudem jede Abweichung davon tatbestandsmäßig. In Ergänzung zur neuen Untreue-Regelung wurde sowohl im Aktiengesetz als auch im GmbH-Gesetz eine BJR implementiert. Demnach ist ein Vorstandsmitglied bzw. ein Geschäftsführer dann nicht strafbar, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Handelt der jeweilige Entscheidungsträger dementsprechend, handelt er auf Basis der BJR jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes („Safe Harbour”) und hat keine strafrechtlichen Folgen zu befürchten. Wird die BJR jedoch nicht eingehalten, bedeutet dies nicht per se einen strafbaren Sorgfaltsverstoß. Ein möglicher Sorgfaltsverstoß ist sodann gesondert zu prüfen.

Präzision wäre anzuraten

Nach bisheriger Rechtssprechung des OGH ist zur Erfüllung des ­Untreuetatbestands ein echter Verlust der Vermögenssubstanz erforderlich; eine bloße Vermögensgefährdung reicht nicht aus (RS0095945).

Der OGH judizierte also bereits in jener Form, die der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich normiert. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff des Missbrauchs. Die höchstgerichtliche Rechtssprechung legt diesen Begriff bereits so aus, dass darunter ohnehin nur unvertretbare Handlungen zu verstehen sind.

Fazit

Im Hinblick auf die Untreue kam es somit zu einer Ergänzung des Tatbestandes durch Hinzufügen des Befugnismissbrauchs in unvertretbarer Weise sowie der Implementierung einer Business Judgement Rule. Großteils nahm der Gesetz­geber Formulierungen auf, bei denen es sich um die Normierung der bereits praktizierten Judikatur handelt. Es bleibt letztlich abzuwarten, ob die neue Rechts­lage insgesamt zu größerer Rechts­sicherheit oder etwa zu veränderter Rechtsanwendung führt.

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