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Kall, Lackner Auch im 21. Jahrhundert sind längst nicht alle Rechtsfragen für das Zusammenwirken verschiedener Gewerke geklärt.

Paul Christian Jezek 20.10.2017

Haftung oder nicht?

„Rechtsfragen und Haftung beim Zusammenwirken verschiedener Gewerke” bei Müller Partner RA.

••• Von Paul Christian Jezek

WIEN. Am 11. Oktober luden die Baurechtsexperten Bernhard Kall und Heinrich Lackner zum Jour Fixe „Der technische Schulterschluss” in die Wirtschaftskanzlei Müller Partner.

„Obwohl die Projekte und die ihnen zugrundeliegenden Vertragswerke immer komplexer werden, ist und bleibt die Koordinierung eine Kernaufgabe des Auftraggebers”, sieht Kall die Tendenz kritisch, dass Bauherren vor allem bei Großprojekten versuchen, den Auftragnehmern im Vertrag mehr und mehr Koordinierungsaufgaben zu übertragen. „Eine pauschale Überwälzung der Koordinierungspflicht ist unzulässig.”
Lackner wechselte die Perspektive: „Sämtliche Beiträge von Auftraggeberseite unterliegen der Prüf- und Warnpflicht durch die Auftragnehmer.” Diese haben ihren Vertragspartner zu warnen, falls Baugrund, Baustoffe, Pläne, etc. untauglich sein sollten. Das gilt auch für die Koordinierung durch den Auftraggeber – besonders bei Vorleistungen.

Intensive Kritik am OGH

Eine spezielle Rolle kommt ­Architekten, Planern und Sonderfachleuten zu, die der Auftraggeber beizieht. „Klar ist, dass den Aufraggeber ein Mitverschulden trifft, wenn er oder seine Berater einen Fehler im Plan erkennen konnten, diesen aber nicht aufzeigen. Mittlerweile nicht mehr klar ist, unter welchen Voraussetzungen er sich das Verschulden seines Planers zurechnen lassen muss, was letztlich ja zu einer Haftung z.B. des Architekten führt”, fasste Lackner jüngste Entscheidungen des OGH zusammen. Lackner sieht das sehr kritisch, da der OGH damit für hohe Rechtsunsicherheit sorgt.

Schließlich sei es völlig dem Einzelfall überlassen, wann der Berater des Auftraggebers haftet und wann nicht.

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