WIEN. Die niederösterreichische Molkerei Nöm warb mit aufgeschnittenen Bananen auf ihrer Bananenmilch. Tatsächlich enthielt das Getränk nur knapp ein fingernagelbreites Stück der Frucht. Der Geschmack kam von synthetischen Geschmacksverstärkern – für die Arbeiterkammer eine klare Irreführung der Konsumenten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien gibt der AK recht: Ein korrektes Zutatenverzeichnis allein schließt Irreführung durch die Produktaufmachung wie Aussehen, Bezeichnung oder Darstellung einer Zutat nicht aus. Viele Konsumenten lesen die Zutaten nicht genau oder gar nicht. Die Nöm hat der Milch nun 7% Bananenmark und 5% Bananensaft beigefügt; dies kann als Bananenmilch beworben werden. (APA)
Starker Anstieg bei rechtlicher Beratung für Journalisten
Die Beratungsfälle des Rechtsdiensts Journalismus nehmen zu. Suchten Journalisten von Herbst 2022 bis 2023 noch 66 Mal rechtlichen Rat, war es von Herbst 2024 bis 2025 mit 118 fast
